Gleichgestellte Berufsqualifikationen
Übersicht über die anerkannten Berufsqualifikationen für Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die sich aus § 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ergeben. Wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse und die ggf. erforderliche Berufserfahrung nachweisen können, brauchen Sie keine Sachkundeprüfung abzulegen.
Die Berufserfahrung muss im Bereich der Versicherungsvermittlung / -beratung erworben worden sein und der Nachweis der Berufserfahrung ist jeweils durch Vorlage der Gewerbeanmeldung oder von Arbeitszeugnissen, durch Agenturverträge, Provisionsvereinbarungen oder sonstigen Bescheinigungen zu erbringen.
| Ohne zusätzliche Berufserfahrung: |
| Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau |
| Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen |
| Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen |
| Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung |
| Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen |
| Mindestens 1-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
| Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung |
| Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann / -frau |
| Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung |
| Geprüfte/r Finanzfachwirt/in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule |
| Mindestens 2-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
| Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau |
| Investmentfondskaufmann/-frau |
| Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen |
| Mindestens 3-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
| Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie |
Bei der Hochschule muss es sich um eine Hochschule im Sinne des §1 Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. um eine nach dem jeweiligen Landesgesetz öffentlichrechtliche geprüfte bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie handeln.
