Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
- Vorteile des Verfahrens vor der Einigungsstelle
- Voraussetzungen für die Durchführung
- Zusammensetzung der Einigungsstelle
- Verordnung über Einigungsstellen
- Kosten des Verfahrens
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten entstehen häufig durch Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Typische Fälle sind z.B. irreführende Werbung, Verstöße gegen Informationspflichten oder die Nichteinhaltung von Impressumspflichten im Internet. Damit nicht bei jedem Streit ein aufwendiges Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden muss, hat die Landesregierung gemäß § 15 (UWG) bei den IHKs eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten geschaffen.
1. Vorteile des Verfahrens vor der Einigungsstelle
Einigungsstellen bezwecken die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle. Das Verfahren ermöglicht eine schnelle Erledigung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten und ist in der Regel mit einer (nicht öffentlichen) Verhandlung erledigt. Zudem sind die Kosten geringer als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, können die Beteiligten immer noch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
2. Voraussetzungen für die Durchführung
Die Einigungsstelle ist zuständig für alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf dem UWG basieren. Das sind „klassische“ Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Geschäftshandlungen, Schadenersatz oder zivilrechtliche Gewinnabschöpfungsansprüche. Des Weiteren gehören auch Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zu den Anwendungsfällen.
Die Einigungsstelle kann von dem unmittelbar verletzten Mitwettbewerber angerufen werden. Einen Antrag auf Durchführung können aber auch Wettbewerbs- und Verbrauchervereine stellen. Eine Auflistung der Antragsberechtigten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 UWG. Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen IHK einzureichen, das ist die IHK am Ort der Niederlassung des potenziellen Wettbewerbsverletzers.
Das Verfahren hängt grundsätzlich davon ab, dass der Gegner zustimmt. Wenn durch die beanstandete Wettbewerbshandlung jedoch Verbraucher betroffen sind, dann ist auch eine einseitige Anrufung ohne Zustimmung des Gegners möglich.
Die Einigungsstelle kann von dem unmittelbar verletzten Mitwettbewerber angerufen werden. Einen Antrag auf Durchführung können aber auch Wettbewerbs- und Verbrauchervereine stellen. Eine Auflistung der Antragsberechtigten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 UWG. Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen IHK einzureichen, das ist die IHK am Ort der Niederlassung des potenziellen Wettbewerbsverletzers.
Das Verfahren hängt grundsätzlich davon ab, dass der Gegner zustimmt. Wenn durch die beanstandete Wettbewerbshandlung jedoch Verbraucher betroffen sind, dann ist auch eine einseitige Anrufung ohne Zustimmung des Gegners möglich.
3. Zusammensetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist besetzt mit einem Vorsitzenden und beisitzenden Personen (Unternehmer und Verbraucher). Gewerbetreibende können neben dem Vorsitzenden als Beisitzer an der gütlichen Einigung der Parteien mitwirken und zusammen mit dem Vorsitzenden Vorschläge unterbreiten. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden der Einigungsstelle alljährlich neu berufen.
4. Verordnung über Einigungsstellen
Die vollständige Verordnung zum Verfahren vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten finden Sie hier
5. Kosten des Verfahrens
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Auf Antrag können die Beisitzer Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung geltend machen. Eventuell geladene Zeugen und Sachverständige können eine Entschädigung verlangen.
Die Einigungsstelle hat dann eine gütliche Einigung über die Verteilung der Kosten anzustreben oder selbst darüber zu entscheiden.
Die Einigungsstelle hat dann eine gütliche Einigung über die Verteilung der Kosten anzustreben oder selbst darüber zu entscheiden.
(Stand: Januar 2021)
Kontakt:
Weitere Fragen für zur IHK Kassel-Marburg zugehörige Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: 0561 7891-390, Fax: 0561 7891-290, E-Mail: Kaiser-Dietrich@kassel.ihk.de
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