Datenschutzgrundverordnung verlangt informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung
Das Verwaltungsgericht (VG) in Hannover befasste sich mit der Aufmachung und Gestaltung eines Cookie-Banners. Folgende Aspekte waren aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall entscheidend:
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Das Ablehnen von Cookies war deutlich umständlicher als das Akzeptieren;
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Nutzerinnen und Nutzer wurden durch ständige Banner-Wiederholungen zur Einwilligung gedrängt;
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die Überschrift „optimales Nutzungserlebnis“ und die Beschriftung „akzeptieren und schließen“ auf dem Schließen-Button waren irreführend;
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der Begriff der „Einwilligung“ fehlte vollständig;
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die Zahl der eingebundenen Partner und Drittdienste war nicht ersichtlich und
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Hinweise auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung und eine Datenverarbeitung in Drittstaaten außerhalb der EU waren erst nach Scrollen sichtbar.
Das Gericht erkannte im Ergebnis, dass den Nutzern dadurch keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung gegeben hätten, wie es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlange.
VG Hannover, Urteil vom 19. März 2025; Az.: 10 A 5385/22 (nicht rechtskräftig), abrufbar beim Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem