#Wirtschaft impft gemeinsam gegen Corona

Impfen, Impfen, Impfen!


Einrichtungsbezogene Impfpflicht


Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind umfasst:
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte),
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden. 
Weitere Informationen finden Sie hier.

Impfangebote

In vielen hessischen Kreisen und Städten gibt es stationäre Impfstellen sowie mobile Impfbusse und Sonderimpfaktionen. Eine Auflistung der stationären Impfangebote finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.  Informationen zu Sonderimpfaktionen und dem Einsatz mobiler Impfteams finden Sie auf den Internetseiten der Kreise und Kommunen.
Wer gegen COVID-19 geimpft ist, kann einen zusätzlichen Impfnachweis erhalten – in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte oder nachträglich auch in einer Apotheke.
Genesene, die ergänzend eine Corona-Impfung bekommen haben, können seit dem 9. Juli 2021 digitale Impfnachweise in Apotheken erhalten. 
Das digitale COVID-Zertifikat der EU ermöglicht ein sicheres Reisen innerhalb der EU auch während der Corona-Pandemie. Es wird in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die Länder können es bereits jetzt ausstellen und verwenden – seit dem 1. Juli 2021 ist es EU-weit verfügbar.
Die wichtigsten Informationen
Nutzen kann man das digitale Impfzertifikat z. B. in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App. 
Für Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, gibt es eine Prüf-App. Damit kann der Impfstatus ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets gescannt werden. Alternativ ist auch ein Nachweis mit dem Impfpass in Papierform möglich.  
Wo ist der Nachweis erhältlich? Ein QR-Code für den digitalen Impfnachweis darf nur von autorisierten Personen in Impfzentren, Arztpraxen, und Krankenhäusern ausgestellt werden. Auch Betriebsärzte können Zertifikate ausstellen. Bereits vollständig immunisierte Personen können ebenfalls eine Apotheke in der Nähe aufsuchen.
Wie hinterlege ich den Nachweis in der App? Laut Robert-Koch-Institut (RKI) erhalten Sie nach der Corona-Impfung einen QR-Code digital zum Abscannen oder als Ausdruck auf Papier im Impfzentrum, in der Arztpraxis oder eben nachträglich in der Apotheke. Anschließend kann man in der CovPass-App/Corona-Warn-App das Impfzertifikat über den QR-Code einscannen. Der Nachweis für die Corona-Impfung wird direkt auf das Smartphone geladen.
Weitere Antworten gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die Wirtschaft engagiert sich mit ihren Betriebsärzten

Hygienekonzepte und Teststrategien sind sinnvolle und notwendige Instrumente, um die Schäden der Corona-Pandemie zu begrenzen. Der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie heraus liegt aber in einer ausreichenden Immunisierung der Bevölkerung gegen das Virus durch Impfen. Mit der sehr schnellen Entwicklung und Zulassung gleich mehrerer hochwirksamer Impfstoffe sind dafür die Voraussetzungen geschaffen.
Im Interesse eines beschleunigten Impfprozesses muss auch das Potenzial der Betriebsärzte genutzt werden und damit über die sonstigen Angebote hinaus ein niedrigschwelliges, arbeitsplatznahes freiwilliges Impfangebot für Beschäftigte geschaffen werden. Betriebe und Unternehmen stellen ein gutes Impfsetting für die mehr als 31 Mio. Beschäftigten. Betriebe und Betriebsärzte haben einen guten Zugang zu den Beschäftigten, Impfungen auf betrieblicher Ebene genießen hohe Akzeptanz und werden gerne genutzt. 
Damit können betriebliche Impfungen zur Beschleunigung der Durchimpfung der Bevölkerung beitragen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.wirtschafttestetgegencorona.de