Das Wichtigste im Überblick

FIFA Fußball Weltmeisterschaft

Am 20. November 2022 beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft der Herren in Katar.
In diesem Zusammenhang gibt es für Unternehmen, die beispielsweise ihre Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft vermarkten oder deren Spiele in ihrem Unternehmen übertragen möchten, einige Regeln zu beachten. Andernfalls kann es unter Umständen sehr teuer werden. 
Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Rechtsfragen geben und dabei helfen, Abmahnungen zu vermeiden.

Wer mit WM-Marken werben möchte, braucht eine Lizenz – oder doch nicht?

Die Weltmeisterschaft ist eine Veranstaltung der FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Sie hat ihren Sitz in Zürich und ist alleinige Inhaberin etlicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der WM. 
Infolgedessen ist es anderen Unternehmen nur dann gestattet, Produkte mit den offiziellen Marken (“offizielle Lizenzprodukte”) zu entwerfen, herzustellen, zu verkaufen oder mit ihnen zu werben, wenn sie Inhaber von FIFA-Rechten sind bzw. die FIFA ihnen das Recht hierzu gewährt hat. Alle anderen Unternehmen, die mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der FIFA vorab eine Lizenz erwerben. Anderenfalls ist es ihnen untersagt, mit den geschützten Marken zu werben oder Nachahmungen zu verwenden, die den Originalmarken zum Verwechseln ähnlich sind. Geschützt sind sowohl Bildmarken (zum Beispiel das offizielle Emblem des FIFA World Cup Qatar 2022 oder das offizielle WM-Maskottchen) als auch Wortmarken (zum Beispiel “FIFA WORLD CUP”). Ein grober – nicht abschließender! – Überblick über die geschützten FIFA-Marken befindet sich auf der Seite der FIFA unter:
Ob eine beabsichtigte Bezeichnung oder ein Bild wirklich als Marke eingetragen ist, klärt ein Blick ins Markenregister: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis.
Dabei ist nicht nur die direkte Werbung mit geschützten Marken untersagt, sondern auch jede Werbung, die geeignet ist, eine unzulässige Geschäftsverbindung zur FIFA herzustellen. So darf beispielsweise durch die Vermarktung nicht der irreführende Eindruck erweckt werden, das Unternehmen sei offizieller Partner, Sponsor oder Lizenznehmer der FIFA-Weltmeisterschaft. Es darf auch keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechselungsgefahr oder Verknüpfung mit der FIFA hervorgerufen werden. Aus diesem Grund ist zum Beispiel jeder Verkauf und jede Verlosung von WM-Tickets (WM-Eintrittskarten) durch nicht-lizensierte Anbieter verboten. Gewinnspiele mit Eintrittskarten dürfen nur von den offiziellen Partnern der Weltmeisterschaft ausgerichtet werden. Allgemein ist jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – unzulässig.
Eine Werbung unter Bezugnahme auf die Weltmeisterschaft – auch ohne entsprechende Lizenz – kann zulässig sein, wenn die Werbeaussage ausschließlich beschreibend gestaltet ist, dabei keinen rechtlich geschützten Markenkern der FIFA abbildet und nicht gegen die guten Sitten verstößt. So ist beispielsweise die Dekoration mit allgemeinen Fußballsymbolen (wie zum Beispiel Fahnen, Bällen oder Toren) in der Regel zulässig, solange keine Lizenzprodukte ausgestellt werden. Zudem sind auch Rabattaktionen wie “Preissenkungen gegen das Fußballfieber” grundsätzlich möglich. Insgesamt handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit der jeweiligen werbenden Handlung jedoch stets um eine Einzelfallbewertung. Sofern Unternehmer ihre Produkte und Dienstleistungen ohne FIFA-Lizenz mit Begriffen oder Symbolen rund um die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 bewerben möchten, sollten sie vor der Verwendung genau die Richtlinien der FIFA prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Denn sollte die Werbetätigkeit zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der WM bzw. der FIFA führen, könnte der Unternehmer als Folge auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und gegebenenfalls Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall drohen insbesondere Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und/oder Klagen, die nicht unerhebliche Gerichts- und Anwaltskosten verursachen können. Weiterhin können unter Umständen die durch das unzulässige Verhalten erzielte Gewinne “abgeschöpft” werden. Weitere Informationen

Public Viewing – benötige ich eine Lizenz?

Unternehmen, die die Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft in ihrem Unternehmen übertragen wollen, benötigen unter Umständen eine (kostenpflichtige oder kostenlose) Lizenz. Derartige Lizenzen sind zum einen für gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen (gebührenpflichtige Lizenz) und zum anderen für spezielle nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen (kostenfreie Lizenz) erforderlich.
Von einem gewerblichen Zweck bei einer Public-Viewing-Veranstaltung ist beispielsweise auszugehen, wenn für die Teilnahme eine direkte oder indirekte (zum Bespiel durch erhöhte Speisen- und Getränkepreise) Eintrittsgebühr erhoben wird, wenn im Rahmen der Veranstaltung Sponsoring- oder andere Assoziierungsrechte genutzt werden oder wenn ein anderweitiger geschäftlicher Vorteil erzielt werden soll. In diesem Fall muss eine kostenpflichtige Lizenz erworben werden. Bei einem nicht gewerblichen Public-Viewing-Event ist ab einer Besucherzahl von über 5.000 Zuschauern eine (kostenlose) Lizenz erforderlich. Die erforderlichen Lizenzen können auf der Webseite der FIFA beantragt werden. Die Kosten richten sich dabei nach Anzahl und Zuschauerkapazität der Veranstaltung. Für manche nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen ist weder eine Gebühr fällig noch eine Lizenz erforderlich. Nach dem FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen zählen zu den nicht gewerblichen Veranstaltungen auch solche in “gewerblichen Einrichtungen” wie Pubs, Clubs oder Bars, bei denen keine direkten oder indirekten Eintrittsgelder verlangt werden und keine gewerblichen Aktionen (zum Beispiel Sponsoring-Aktionen) stattfinden.
Beim Public-Viewing können zusätzliche Gebühren der GEMA anfallen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der GEMA. Ein zusätzlicher Rundfunkbeitrag wird hingegen nicht fällig. Die zu zahlenden Beträge richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und nicht nach der Anzahl der aufgestellten Geräte.

Die WM im Betrieb 

Aber auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht stellen sich für Unternehmer einige Fragen im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft. Denn diese ist nicht nur für viele Kunden, sondern auch für die eigenen Angestellten oftmals von großem Interesse. Da viele der Spiele bereits vormittags und tagsüber stattfinden, stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob und inwieweit sie die Verfolgung der Spiele durch ihre Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tolerieren müssen.
Einen Anspruch auf Verfolgung der WM-Spiele haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Die Verfolgung der Spiele via Fernsehen, Radio oder auch über das Internet stellt eine Verletzung der Pflicht zur Erbringung der vertragsgemäßen Arbeitsleistung dar, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die eigene Konzentration leidet, Kunden oder andere Kollegen gestört werden und dadurch die Arbeitsleistung nicht gewährleistet ist oder der ordnungsgemäße Betriebsablauf gefährdet wird. Das Verfolgen der Spiele über das Internet ist ohnehin nur zulässig, wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb erlaubt ist.
Ein Verstoß hiergegen kann durch Abmahnung oder -bei wiederholtem Pflichtverstoß- auch durch Kündigung geahndet werden.
Ist das Tragen von Fanbekleidung nicht mit den Gepflogenheiten im Betrieb vereinbar (zum Beispiel das Erfordernis des Tragens von Schutzkleidung, einheitliches Erscheinungsbild der Angestellten im Betrieb, Kundenkontakt oder ähnliches) kann dieses ebenfalls untersagt werden. 
Die allgemeinen betrieblichen Regeln am Arbeitsplatz sind ebenfalls beim Genuss von alkoholischen Getränken einzuhalten. Zu beachten ist zudem, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele handelt, welche nur mit der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden dürfen. Anderenfalls besteht nicht nur die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch die einer strafrechtlichen Ahndung. Insgesamt sollte es für eine angenehmes Betriebsklima gemeinsames Ziel von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sein, einvernehmliche Lösungen zu finden. Es wäre beispielsweise denkbar, für die Dauer der Fußball-WM flexible Arbeitszeiten zu vereinbaren, ausgewählte Spiele im Betrieb zu übertragen, oder den Kollegen zu gestatten, ihre Schichten zu tauschen. Sollten im Betrieb allgemeinverbindliche Regeln eingeführt werden und ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, sind zudem dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.