Rückforderungen vermeiden

Jetzt Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen einreichen: Fristablauf 30. September 2024

Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden.
Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden. Fehlende Unterlagen sind erforderlichenfalls beizubringen und die prüfenden Dritten bei der Einreichung der Schlussabrechnung zu unterstützen.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt.
Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt. Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Auch IHKs und DIHK hatten empfohlen, die Überprüfungsprozesse in dieser außergewöhnlichen Situation nicht an den Anfang zu stellen, sondern an das Ende der Förderung zu verlagern.
Die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten. Weitere Informationen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/03/20240314-corona-wirtschaftshilfen.html