Prüfungsordnung für die Prüfung

über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimittel

Präambel

Die Vollversammlung der IHK Karlsruhe hat 12. Juli 2011 gemäß §4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12. 1956 (BGBI. I S. 920) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2418) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 06.12.1978, zuletzt geändert am 05.12.2007, in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBI. I S. 3172, (3578)), geändert worden ist und der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBI. I S 753), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBI. I S. 2044) , sowie der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 9. Juli 1984 (GBI. BW 1984, 511) die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen.

§ 1 Nachweis der Sachkenntnis

Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs 2. Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) erbracht werden.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die IHK Karlsruhe ist örtlich zuständig für die Sachkenntnisprüfungen von Prüfungsbewerbern, deren Beschäftigungsort Aus- oder Fortbildungsstätte oder gewöhnlicher Aufenthalt im Regierungsbezirk Karlsruhe liegt oder zuletzt gelegen hat.
(2) Die IHK Karlsruhe ist weiter zuständig für Prüfungsbewerber aus den Bezirken anderer IHKs, mit denen sie eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit getroffen hat.

§ 3 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die IHK Karlsruhe als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschüsse erfolgt entsprechend § 2 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
(3) Die IHK Karlsruhe beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 3 Jahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung gezahlt, sofern nicht das Gesetz abweichende Vorgaben macht.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK Karlsruhe bestimmt den Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK Karlsruhe vorgegebenen Form.

§ 5 Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl, die Art der zugelassenen Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

§ 8 Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den in § 4 AMSachKV festgelegten Prüfungsgebieten. Dazu gehört auch die Kenntnis der in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien (Arzneidrogen).

§ 9 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die Prüfung soll in der Regel insgesamt 75 Minuten betragen.
(4) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 % der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
(5) Die IHK Karlsruhe regelt die Aufsichtsführung bei der Prüfung.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK Karlsruhe.

§ 10 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer en Zeugnis nach Muster der Anlage der AMSachKV.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 11 ist hinzuweisen.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 12 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der bestandenen Prüfung 60 Jahre aufzubewahren. Das Ergebnis über das Nichtbestehen der Prüfung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Niederschriften und weitere Prüfungsunterlagen soweit vorhanden – sind 3 Jahre aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK Karlsruhe Wirtschaft in der Technologie Region Karlsruhe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung außer Kraft.

Ausgefertigt: Karlsruhe, 13. Juli 2011, geändert durch Beschluss der
Vollversammlung der IHK Karlsruhe vom 12.04.2022
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe