Betriebliche Altersversorgung – Glücksfall oder Haftungsfalle für Arbeitgeber?

Die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgebende auf den ersten Blick eine gute Sache. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss für den Aufbau seiner Betriebsrente keine Steuern und Sozialabgaben entrichten und auch Arbeitgebende sparen trotz verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent durch die auf den Umwandlungsbetrag entfallenden Lohnnebenkosten.
Wird die betriebliche Altersvorsorge über Versorgungsträger (Unterstützungskassen, Lebensversicherungen, Pensionskassen und -fonds) außerhalb des Betriebs und somit außerhalb der Bilanz gesetzt, stellt auch dies einen zählbaren Vorteil dar. Wenn die Arbeitgebenden die betriebliche Altersvorsorge als Direktversicherung oder Pensionskasse einführt, entfällt zudem die so genannte dreijährige Anpassungs-Prüfungspflicht für laufende Rentenzahlungen.
Eine Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse ist somit für jeden Arbeitgebenden empfehlenswert. Den größten Marktanteil haben Direktversicherungen. Mit der Durchführung über einen Versorgungsträger kommen Arbeitgebende dem gesetzlichen Rechtsanspruch ihrer Beschäftigten auf eine betriebliche Altersvorsorge nach.
Da Arbeitgebende der Arbeitnehmerin, bzw. dem Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilen – auch bei einer Entgeltumwandlung – stellt sich die Frage nach den Folgen, wenn ein Versorgungsträger die von Arbeitgebenden zugesagten Leistungen nicht erfüllen kann. Im Betriebsrentengesetz ist hierzu geregelt, dass Arbeitgebende für ihre zugesagten Leistungen subsidiär haftet. Ausfälle von zugesagten Leistungen der Versorgungsträger kann der Betriebsrentner demzufolge bei seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber einfordern. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn Arbeitgebende durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen (reine Beitragszusage).
Ein Versorgungsträger kann freilich nur mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die den Kunden zugesagten Leistungen kürzen.
Die subsidiäre Haftung Arbeitgebender führt nicht nur ein rechtliches Schattendasein: In 2020 konnten 33 von 81 deutschen Lebensversicherungen ihre Garantiezinsen mit den erwirtschafteten Kapitalerträgen nicht decken. Darunter befanden sich durchaus auch namhafte Unternehmen.1
Auch die Pensionskassen können ihre Garantieversprechen nicht mehr erwirtschaften. Von den 137 deutschen Pensionskassen wurden von der BaFin 1/4, also rd. 40 Pensionskassen, unter verschärfte Beobachtung gestellt, was bedeutet: Aufstellung von Sanierungsplänen bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis.²
Folglich sollte jedes Unternehmen seine bestehenden Verträge auf Haftungsrisiken prüfen lassen. Grundlage hierfür sind die jährlichen Wertermittlungen der Versorgungsträger: Nur wenn das Vertragsguthaben höher ist als die Summe der eingezahlten Beiträge drohen Arbeitgebenden keine durch Rückstellungen zu bilanzierenden Verbindlichkeiten.
Vor diesem Hintergrund ist Arbeitgebenden dringend anzuraten, dass sie ihr Recht zur Bestimmung des Produktpartners mit Blick auf ihre Haftungsrisiken konsequent durchsetzen. Gerade bei neuen Mitarbeitenden, die bestehende Versorgungen mitbringen, muss ohne Ausnahme eine Deckungskapitalübertragung in dem von ihm festgelegten Produktpartner erfolgen. Die Übernahme einer Haftung für vorherige Arbeitgebende kann damit verhindert werden.
Quellen: Online – Das Investment - Artikel vom 26.10.2021: Diese 33 Lebensversicherer haben ein negatives Zinsergebnis (dasinvestment.com) 2 Online – Der Betrieb - Artikel vom 14.07.2021 ebenda.