Der neue § 34k GewO - Was Darlehensvermittler jetzt wissen müssen
Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Der neue § 34k GewO ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Ziel ist ein höheres Verbraucherschutzniveau bei Konsumentenkrediten.
Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte im Überblick dargestellt.
Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte im Überblick dargestellt.
- Wer die neue Erlaubnis nicht benötigt
- Wer erlaubnisfrei bleibt
- Wann es los geht
- Übergangsfrist für Umtausch bis 31.05.2027
- Registrierungspflicht
- Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen
- Wenn die Übergangsfrist versäumt wird
- Delegation der Sachkunde
- Anforderungen an die Beschäftigten im Betrieb
- Regelmäßige Weiterbildungspflicht
- Delegation der Weiterbildung
- Was Honorar-Darlehensberater beachten müssen
- Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
- Termine und Anmeldung Info-Veranstaltungen
Bislang ist die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Teil der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Das ändert sich aber: Ab dem 20.11.2026 bekommt diese Tätigkeit eine eigene Erlaubnis mit § 34k GewO.
Wer also Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen für Verbraucher vermittelt oder vermitteln will, benötigt dann eine Erlaubnis nach § 34k GewO, statt wie bisher nach § 34c GewO.
Die wichtigsten Neuerungen dabei sind:
- Sachkundenachweis,
- Registrierungspflicht im öffentlichen Vermittlerregister,
- Regelmäßige Weiterbildungspflicht.
Wer die neue Erlaubnis nicht benötigt
Nicht betroffen sind Tätigkeiten, die gar nicht in den neuen Erlaubnistatbestand fallen, etwa die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO oder Unternehmensdarlehen außerhalb des Verbraucherdarlehensbereichs.
Wer erlaubnisfrei bleibt
Der Gesetzgeber sieht bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor.
Erlaubnisfreie Konstellationen sind demnach:
- reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
- Mitarbeiter unter Verantwortung eines erlaubnisinhabenden Unternehmens
- Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
- Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB
- Darlehensvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister mit bis zu 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Mio. EUR
Wann es los geht
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Ab dem 20.11.2026 ist eine 34c-Erlaubnis zwingend in eine neue 34k-Erlaubnis umzutauschen. Für all diejenigen, die bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs.1 Nr. 2 GewO besitzen, gibt es eine Übergangfrist zum Umtausch.
Übergangsfrist für Umtausch bis 31.05.2027
Wer bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 besitzt, - und auch weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben möchte -, kann diese § 34c-Erlaubnis im sogenannten vereinfachten Verfahren bis zum 31. Mai 2027 in eine § 34k-Erlaubnis umtauschen.
Wer den Umtausch innerhalb dieser Frist beantragt hat den Vorteil, dass lediglich diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Nachweis der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO
- Sachkundenachweis in Form von
1. Alte-Hasen-Regelung
2. Sachkundeprüfung
3. gleichgestellte Berufsqualifikation
Der zentrale Vorteil nur innerhalb der Übergangsfrist ist die Alte-Hasen-Regelung: Das bedeutet die Sachkunde kann nachgewiesen werden, indem eine ununterbrochene Tätigkeit (in der Darlehensvermittlung) mindestens seit dem 01. Januar 2021 belegt wird.
Daneben bleibt es natürlich möglich die Sachkundeprüfung zu absolvieren, sofern die Voraussetzungen der Alte-Hasen-Regelung nicht erfüllt werden können.
Unser Team Prüfung und Unterrichtung informiert Sie zur Sachkundeprüfung sobald als möglich unter dem folgenden LINK (folgt).
Ebenso kann die Sachkunde über eine gleichgestellte Berufsqualifikationen nachgewiesen werden.
Die Gebühr für den Erlaubnisumtausch samt Registrierung im Vermittlerregister beläuft sich auf 140,00 €.
Registrierungspflicht
Mit dem §34k wird auch eine Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister zur Pflicht.
Registrierungspflichtig sind
- Gewerbetreibende/ Erlaubnisinhaber und
- leitende Angestellte (nicht aber sämtliche Mitarbeiter die im erlaubnispflichtigen Bereich mitwirken).
Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen
Diese folgenden Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
- Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann / Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen – Fachrichtung Finanzberatung
- Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin
- Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
- Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- mathematisches Studium
- wirtschaftswissenschaftliches Studium
- rechtswissenschaftliches Studium.
Wenn die Übergangsfrist versäumt wird
|
Das Wichtigste vorab:
Bestehende Erlaubnisse nach § 34c GewO erlöschen spätestens am 19. November 2027 vollständig. Danach dürfen ohne die neue § 34k-Erlaubnis und Registrierung keine Verbraucherdarlehen vermittelt werden.
|
Darüber hinaus gilt: Wer die Umtauschfristen bis zum 31.05.2027 nicht einhält, verliert den Vorteil des vereinfachten Verfahrens und die Möglichkeit die Sachkunde als Alter-Hase nachzuweisen.
Es bleibt jedoch das reguläre Antragsverfahren.
Das bedeutet in der Praxis, dass neben dem Antrag folgendes nachzuweisen ist:
- die Sachkunde (Sachkundeprüfung oder Nachweis gleichgestellter Berufsqualifikation)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse.
Die Gebühr für die Erlaubnis im regulären Antragsverfahren samt Registrierung im Vermittlerregister beläuft sich auf 380,00 €.
Delegation der Sachkunde
Handelt es sich beim Erlaubnisinhaber um eine juristische Person – zum Beispiel eine GmbH – kann der Sachkundenachweis von der Geschäftsführung auf eine angemessene Zahl von geeigneten Beschäftigten übertragen werden. Voraussetzung: Diese Personen müssen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben.
Wer aber als natürliche Person selbst tätig ist oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit träg muss den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist dann nicht möglich.
Anforderungen an die Beschäftigten im Betrieb
Einen formalen Sachkundenachweis müssen die Beschäftigten zwar nicht erbringen.
Erlaubnisinhaber sind aber dafür verantwortlich, dass Ihre Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbrauchrdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen.
Das gilt für alle, die an der Vermittlung oder Beratung von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen mitwirken, sei es im direkten Kundenkontakt, im nichtkundenbezogenen Bereich, oder in leitender Position.
Regelmäßige Weiterbildungspflicht
Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, sowie Personen in leitender Position, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgegeben.
Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.
Delegation der Weiterbildung
Wie bei der Sachkunde, kann auch die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Ausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Mitarbeitenden obliegt.
Was Honorar-Darlehensberater beachten müssen
Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus.
Betroffene müssen sich demnach bei Erlaubnisbeantragung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder Honorar-Darlehensberater registriert werden wollen.
Die honorargestützte unabhängige Beratung soll für den Kunden ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Beratung und Vermittlung darstellen. Diese Honorar-Beratung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden (Honorar) entgelten lässt.
Die Fristen nochmal im Überblick
20.11.2026: §34k GewO tritt in Kraft
20.11.2026 – 31.05.2027: Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich
31.05.2027: Letzter Tag für den Antrag auf Umtausch: bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die Alte-Hasen-Regel möglich; danach nur noch reguläres Antragsverfahren mit allen erforderlichen Unterlagen
bis 19.11.2027: mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden; die Erlaubnis erlischt automatisch mit Ablauf diesen Datums
20.11.2026: §34k GewO tritt in Kraft
20.11.2026 – 31.05.2027: Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich
31.05.2027: Letzter Tag für den Antrag auf Umtausch: bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die Alte-Hasen-Regel möglich; danach nur noch reguläres Antragsverfahren mit allen erforderlichen Unterlagen
bis 19.11.2027: mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden; die Erlaubnis erlischt automatisch mit Ablauf diesen Datums
Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Neben dem § 34k GewO gibt es auch eine spezielle Verordnung, die die nähere Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben für Darlehensvermittler regelt. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten und enthält insbesondere Regelungen zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler. Den Verordnungstext finden Sie hier.
|
Unser Tipp
Nutzen Sie die Übergangsfrist, um die bestehende 34c-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren einfacher und kostengünstiger in eine 34k-Erlaubnis umzutauschen.
|
Termine und Anmeldung Info-Veranstaltungen
Nutzen Sie die Gelegenheit und melden Sie sich zu einer unserer Info-Veranstaltungen an. Hier können Sie uns auch gerne Ihre Fragen stellen.
Die Termine im Überblick
PRÄSENZ:
22. Oktober | 16-17:30 Uhr (vor Ort in der IHK Karlsruhe)
Hier anmelden (Link folgt)
3. November | 16-17:30 Uhr (vor Ort in Baden-Baden, im Palais Biron)
Hier anmelden (Link folgt)
12. November | 16-17:30 Uhr (vor Ort in der IHK Karlsruhe)
Hier anmelden (Link folgt)
VIRTUELL:
16. Oktober | 11-12 Uhr
Hier anmelden (Link folgt)
5. November | 16-17 Uhr
Hier anmelden (Link folgt)