Umrüstungspflicht für Fahrtenschreiber

Im Zuge des Mobilätspakets Teil I, welches am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, hat die EU die Weichen für den intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation im grenzüberschreitenden Güterverkehr gestellt. Der intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation (SMT2 - Smart Tacho 2) speichert nun auch automatisch unter anderem Grenzübertritte sowie Be- und Entladeorte. Durch die genaue Positionsbestimmung soll die Kontrollierbarkeit der Einhaltung von Sozialstandards wie Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen und Entsenderichtlinien verbessert werden. Auch Kabotagefahrten können besser überprüft werden.
Die Umrüstung der Fahrtenschreiber beziehungsweise Ausrüstung von Fahrzeugen, die außerhalb des Zulassungslandes in anderen Mitgliedstaaten der EU eingesetzt werden, erfolgt zeitlich gestaffelt:
  • Neufahrzeuge werden seit dem Spätsommer 2023 mit intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgestattet.
  • Fahrzeuge mit analogen oder digitalen Fahrtenschreiber, die vor dem 14. Juni 2019 erstmalig zugelassen wurden, mussten bis zum 31. Dezember 2024 umgerüstet werden.
  • Fahrzeuge mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der 1. Generation mussten bis zum 19. August 2025 umgerüstet werden.
    Es bestehen Sonderregelungen beim Ersatz von defekten intelligenten Fahrtenschreibern der 1. Generation. Diese mussten ebenfalls seit dem Spätsommer 2023 durch einen intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ersetzt werden.
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen müssen bis zum 1. Juli 2026 mit intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgestattet werden.
Fahrzeuge, die nur im innerdeutschen Verkehr unterwegs sind, sind nicht von der Umrüstpflicht sowie Ausrüstpflicht betroffen.

Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zGG (ab 1. Juli 2026)

Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 2 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2026 eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht vor. Das bedeutet, dass die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits ab dieser Gewichtsgrenze gelten. Deshalb müssen diese Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Das sieht die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Artikel 3 vor. Bei Fahrzeugkombinationen werden die zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert und sobald dies über 2,5 Tonnen liegt, gelten die Lenk- und Ruhezeiten und es besteht die Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber. Schwere Pkw oder Pkw-Gespanne können somit hiervon betroffen sein. Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller.
Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 3 einige Ausnahmen vor. Unter anderem gelten die Lenk- und Ruhezeiten und die Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber nicht im Werkverkehr, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination weniger als 3,5 Tonnen beträgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Auch für Handwerker wurde für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eine Ausnahme in zwei Fällen geschaffen:
  • wenn Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, befördert werden oder
  • wenn handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden.
Diese Handwerkerregelung gilt jedoch ausschließlich in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens. Auch darf das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen.
Weitere Ausnahmen sind im Artikel 3 der Verordung (EG) 561/2006 genannt. In all diesen Fällen müssen die Lenk- und Ruhezeiten nicht dokumentiert werden und es besteht keine Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber.
Im innerdeutschen Güterverkehr sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Bei diesen Fahrzeugen können die Lenk- und Ruhezeiten mit Tageskontrollblättern oder mit einem Fahrtenschreiber nachgewiesen werden. Ist jedoch ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut, muss er auch benutzt werden!

Online-Informationsveranstaltung der IHK für München und Oberbayern am 25.06.2026

Am 25. Juni von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr bietet die IHK für München und Oberbayern eine Online-Informationsveranstaltung für alle Interessierten an. Hierbei werden ein kompakter Überblick über die neuen Vorschriften sowie praxisnahe Beispiele geboten. Unter folgendem Link können Sie sich für die Veranstaltung anmelden: Online-Informationsveranstaltung Digitaler Tachograph