Hochwasservorsorge und Hochwasserrisiken: Besondere Anforderungen im Überschwemmungsgebiet beachten

In Gebieten, die bei Hochwasser überflutet werden können, sind bei Neubauten oder Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz besondere Anforderungen zu beachten.
Informationen über die Betroffenheit von Gebieten von einem potenziellen finden sich in Form von Hochwassergefahrenkarten mit unterschiedlichen Hochwasserjährlichkeiten auf der Homepage www.hochwasserbw.de. Daneben stehen die unteren Wasserbehörden der Stadt- und Landkreise und die Kommunen für Auskünfte zur Verfügung.
 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind die in § 65 Landeswassergesetz genannten Bereiche, d. h. z. B. solche Bereiche, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren (HQ 100) zu erwarten ist. Dabei gelten in Überschwemmungsgebieten automatisch die Beschränkungen und Verbote des § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach u. a. die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in solchen Gebieten grundsätzlich verboten ist. Dies betrifft nicht nur den Neubau von Gebäuden, sondern zum Beispiel auch die Erweiterung bestehender baulicher Anlagen.
 
Gemäß § 78 Abs. 1 WHG ist in Überschwemmungsgebieten verboten:
  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
 
Ausnahmegenehmigungen in Überschwemmungsgebieten sind möglich, wenn die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 bis 4 WHG erfüllt sind.
 
Für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs kann die Gemeinde in Einzelfällen vom Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind. Das Vorhaben darf z. B. keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung haben, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigen und muss hochwasserangepasst gebaut werden. Verloren gehender Hochwasserrückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden.