CLP: CLP-Verordnung tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft
Die jüngst verabschiedete Änderung der CLP-Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach Verkündung, am 10. Dezember 2024, offiziell in Kraft. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen bis 2026 bzw. 2027.
Die Änderungen betreffen neue Einstufungsregeln, Anforderungen an digitale Kennzeichnung und Gestaltung von Etiketten und Werbung.
Mit der CLP-Verordnung werden die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2008 aktualisiert, die Regeln für die Kennzeichnung von chemischen Stoffen präzisiert und an die verschiedenen Handelsformen angepasst (z. B. Online-Handel oder Verkauf von Großpackungen an Nachfüllstationen). Die Verordnung fördert auch die Kreislaufführung von chemischen Produkten, macht die Kennzeichnung (einschließlich der digitalen Kennzeichnung) klarer und leichter lesbar und gewährleistet ein höheres Schutzniveau gegen chemische Gefahren.
Anpassung des Schutzes an die neuen Gefahren
Die mit chemischen Produkten verbundenen Risiken erfordern spezifische Rechtsvorschriften für ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Die CLP-Verordnung aus dem Jahr 2008 war unzureichend an das Auftreten neuer Gefahren (z. B. das Vorhandensein endokriner Disruptoren oder die lang anhaltende Wirkung bestimmter Stoffe), an neue Trends im digitalen Handel und in der Kreislaufwirtschaft (z. B. Online-Shopping oder Großeinkauf) sowie an die digitale Kennzeichnung angepasst.
Die kürzlich verabschiedete Überarbeitung der CLP-Verordnung erleichtert die Berichterstattung über neue Gefahren im Zusammenhang mit chemischen Stoffen, die in Verkehr gebracht werden, und gibt der Kommission und den anderen Interessengruppen neue Befugnisse, um schädliche Stoffe einzustufen und ihre Identifizierung zu beschleunigen. Sie kodifiziert auch die Anforderungen an eine freiwillige digitale Kennzeichnung. Mit der neuen Verordnung werden besondere Vorschriften für die Abfüllstationen für chemische Erzeugnisse eingeführt.
Die Verordnung gilt für alle Chemikalien in festem Zustand, obwohl es eine fünfjährige Ausnahmeregelung für Stoffe mit mehr als einem Bestandteil (MOCS) pflanzlichen Ursprungs gibt, die nicht chemisch verändert wurden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Kommission auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse neue Rechtsvorschriften vorschlagen.
Den Verordnungstext im Amtsblatt finden Sie hier:
Verordnung - EU - 2024/2865 - DE - EUR-Lex
Verordnung - EU - 2024/2865 - DE - EUR-Lex
Einen Überblick über die Änderungen fasst der CLP-Helpdesk zusammen:
Helpdesk - Homepage - CLP-Revision - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Helpdesk - Homepage - CLP-Revision - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Quelle: DIHK (angepasst)