Neue ChemBiozidDV: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung ist (mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ChemBiozidDV) am 26.8.2021 in Kraft getreten. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ChemBiozidDV ist am 28.7.2021 in Kraft getreten. Die neue ChemBiozidDV löst die Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung ab: Biozid-Zulassungsverordnung ist am 26.8.2021 außer Kraft getreten; die Biozid-Meldeverordnung trat am 31.12.2021 außer Kraft.
Die neue Verordnung führt u. a. ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel-, Versand- und Onlinehandel ein. In diesem Zusammenhang bestehen auch neue Sachkundepflichten der abgebenden Personen und es muss ein Abgabegespräch durchgeführt werden. Die ChemBiozidDV ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html#BJNR370610021BJNE000101000

A. Anwendungsbereich und Übergangsvorschriften

Die ChemBiozidDV gilt gemäß § 1 ChemBiozidDV für Biozid-Produkte im Sinne des § 3 Nr. 11 Chemikaliengesetz (ChemG).
Gemäß den Übergangsvorschriften des § 18 ChemBiozidDV sind
  • Gemäß § 18 Abs. 1 ChemBiozidDV: Die Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 3 bis 8 ChemBiozidDV) erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
  • Gemäß § 18 Abs. 2 ChemBiozidDV: Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.
  • Gemäß § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV: Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

B. Begriffsbestimmungen

Gemäß § 2 ChemBiozidDV ist:
 
„1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2. Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
3. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
4. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,
5. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
 
Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten ergänzend.“

C. Meldung von Biozid-Produkten

Die Meldung von Biozid-Produkten ist im zweiten Abschnitt (§§ 3 bis 8 ChemBiozidDV) geregelt. Dieser ist gemäß § 18 Abs. 1 ChemBiozidDV erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Die Biozid-Meldeverordnung trat am 31.12.2021 außer Kraft.

a) § 3 ChemBiozidDV regelt das Aufbringen und die Angabe der Registriernummer:
  • Danach dürfen gemäß § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG unterliegen, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 ChemBiozidDV von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. Als Registriernummern im Sinne von § 5 ChemBiozidDV gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung (vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085)) erteilt wurden.
  • Biozid-Produkte nach § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen gemäß § 3 Abs. 2 ChemBiozidDV im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.
b) § 4 ChemBiozidDV regelt die Meldung von Biozid-Produkten:
  • Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach § 4 Abs. 2 ChemBiozidDV zu melden (Meldepflichtiger).
  • Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen.
  • Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.
  • Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.
  • Die Meldung muss die in § 4 Abs. 2 ChemBiozidDV aufgeführten Angaben enthalten

Weitere Informationen ergeben sich aus § 4 ChemBiozidDV.
Die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Ist hier abrufbar: https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/Biozide_node.html

c) In § 5 ChemBiozidDV wird die Erteilung der Registriernummer durch die Bundesstelle für Chemikalien geregelt. Weitere Informationen ergeben sich aus § 5 ChemBiozidDV.

d) § 6 ChemBiozidDV sieht Vorschriften zur Aktualisierung und Bestätigung der Meldung vor:
  • Danach haben gemäß § 6 Abs. 1 ChemBiozidDV Meldepflichtige nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ChemBiozidDV die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Abs. 2 ChemBiozidDV genannte Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
  • Meldepflichtige nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ChemBiozidDV haben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ChemBiozidDV die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ChemBiozidDV bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat.
  • Die Aktualisierung und die Bestätigung können jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden, § 6 Abs. 3 ChemBiozidDV.

e) § 7 ChemBiozidDV sieht Regelungen zum Elektronischen Verzeichnis der der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vor:

f) § 8 ChemBiozidDV regelt die Informationsweitergabe an die Landesbehörden
Sofern eine nach § 4 Abs.1 ChemBiozidDV zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ChemBiozidDV das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder gemäß § 8 ChemBiozidDV mit.

D. Abgabe von Biozidprodukten

Der dritte Abschnitt der ChemBiozidDV regelt in den §§ 9 bis 13 ChemBiozidDV die Abgabe von Biozidprodukten, die zahlreiche Neuerungen für Unternehmen vorsehen. Gemäß § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV sind die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 9 ChemBiozidDV gilt seit dem 26.8.2021.
 
a) § 9 ChemBiozidDV, der die Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe beinhaltet, gilt seit dem 26.8.2021 und regelt ein bestimmtes Abgabeverbot: Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur (noch) an diese Personen abgegeben werden. D. h.: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.
 
b) § 10 ChemBiozidDV regelt das neue Verbot der Selbstbedienung, das gemäß der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden ist.
Vom Selbstbedienungsverbot betroffene Biozidprodukte nach § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV:
Gemäß § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen folgende Biozid-Produkte nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
1. Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.
2. Biozid-Produkte, die nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 1 fallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
a) Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
b) Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
c) Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
In Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV sollte (neben weiteren Reglungen der ChemBiozidDV) unbedingt § 11 und 13 ChemBiozidDV beachtet werden.
Vom Selbstbedienungsverbot betroffene Biozidprodukte nach § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV (Sachkundepflicht und Abgabegespräch):
Biozid-Produkte, die nicht § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
  • vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 ChemBiozidDV erfüllt,
  • ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Abs. 2 Nr. 2 ChemBiozidDV stattfindet und
  • § 11 Abs. 2 Nr. 1  ChemBiozidDV (= wenn der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will) eingehalten wird.
Betroffen sind nach § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV:
1. Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
2. Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
3. Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV sollte für die Abgabe im Online- und Versandhandel (neben weiteren Regelungen der ChemBiozidDV) unbedingt auch § 12 ChemBiozidDV beachtet werden.
Weitere Regelungen in § 10 Abs. 3 ChemBiozidDV:
  • § 10 Absätze 1 und 2 ChemBiozidDV gelten nicht für BiozidProdukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden.
  • Ein Abgabegespräch nach § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
c) § 11 ChemBiozidDV regelt die Anforderungen an die abgebende Person sowie an das Abgabegespräch
Gemäß § 11 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen Biozid-Produkte nach § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV erfüllt.
§ 11 Abs. 2 ChemBiozidDV regelt, dass Biozid-Produkte nach § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV nur abgegeben werden dürfen, wenn
1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will,
2. im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Abs.1 Nr. 2 ChemBiozidDV die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über
a) mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
b) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
c) die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
d) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
e) die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.
Gemäß § 11 Abs. 3 ChemBiozidDV bleiben weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unberührt.
§ 11 ChemBiozidDV ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
 
d) § 12 ChemBiozidDV sieht Regelungen zu den Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel vor:
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV und § 11 Abs. 2 ChemBiozidDV mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nummer 1 ChemBiozidDV durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und
2. ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ChemBiozidDV durch eine nach § 13 ChemBiozidDV sachkundige Person nachweisbar erfolgt.
§ 12 ChemBiozidDV ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
 
e) § 13 ChemBiozidDV regelt die Sachkundepflicht für die Abgabe bestimmter Biozidprodukte. § 13 ChemBiozidDV ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Sachkundig nach § 11 ChemBiozidDV für die Abgabe von Biozid-Produkten ist gemäß § 13 Abs. 1 ChemBiozidDV, wer die Anforderungen erfüllt nach:
1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,
2. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder
3. § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.
§ 13 Abs. 2 ChemBiozidDV regelt die Anforderungen an Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind.
Hinweis: Zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg die beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelte Marktüberwachungsbehörde Baden-Württemberg, Referat 114 (Chemikaliensicherheit): https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-11/referat-114/

E. Zulassung von Biozidprodukten und Mitteilungspflichten

Die ChemBiozidDV ist am 26.8.2021 in Kraft getreten, die Biozid-Zulassungsverordnung ist am 26.8.2021 außer Kraft getreten.
§ 14 ChemBiozidDV sieht Regelungen zur Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten vor.
§ 15 ChemBiozidDV beinhaltet Vorschriften zur Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe.
§ 16 ChemBiozidDV regelt die Mitteilungspflichten über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte.
Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt oder ein in Deutschland hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß § 16 Abs. 1 ChemBiozidDV Folgendes mitzuteilen:
1. die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und
2. die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.
Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe
1. des Handelsnamens,
2. der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und
3. der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Die Mitteilung hat gemäß § 16 Abs. 3 ChemBiozidDV elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.

F. Verstoß gegen ChemBiozidDV: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

In § 17 ChemBiozidDV heißt es:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
2. entgegen
a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,
ein Biozid-Produkt abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.“
Das Bußgeld kann im Falle des § 17 Abs. 1 und 2 ChemBiozidDV bis zu 200.000 € bzw. bis zu 50.000 € betragen. Die Strafvorschriften im Falle des § 17 Abs. 3 ChemBiozidDV ergeben sich aus § 27 ChemG.

G. Weitere Informationen

Weitere Informationen ergeben sich aus der ChemBiozidDV sowie aus der Begründung aus der entsprechenden Bundestagsdrucksache: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0401-0500/0404-21.html

H. Zuständige Behörde in Baden-Württemberg

Zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg die beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelte Marktüberwachungsbehörde Baden-Württemberg, Referat 114 (Chemikaliensicherheit): https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-11/referat-114/

I. Informationen der BAuA zum neuen Meldeverfahren für Biozidprodukte

Informationen der BAuA zum neuen seit 1.1.2022 gültigen Meldeverfahren für Biozidprodukte finden Sie hier: BAuA - Biozide - Neues Meldeverfahren für Biozidprodukte - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationen der BAuA zum neuen seit 1.1.2022 gültigen Meldeverfahren für Biozidprodukte finden Sie hier: BAuA - Biozide - Neues Meldeverfahren für Biozidprodukte - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin