ChemBiozidDV: Meldefrist für das Jahr 2024 bis zum 31.03.2025
Hersteller und Einführer von Biozidprodukten sollten Meldefrist 31.03.2025 für die Mengenmitteilung nach §16 ChemBiozidDV beachten.
Bis zum 31.03.2025 sind Hersteller und Einführer von Biozidprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder in Deutschland zum Export hergestellt werden, verpflichtet die Art und Menge dieser in 2024 hergestellten oder importierten Biozidprodukte sowie die darin enthaltenen Wirkstoffe im Meldeportal eBIOMELD mitzuteilen.
Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte zu melden, unabhängig davon ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind.
Hersteller und Einführer von Biozidprodukten sollten zusätzlich die von der Mitteilung der Produktmengen unabhängige Bestätigung der Richtigkeit der Angaben einer Produktmeldung (§ 6 Absatz 2 ChemBiozidDV) beachten, die ebenfalls bis zum 31.03.2025 erfolgen müssen.