Bundeskabinett beschließt Entwurf der neuen Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 12.5.2021 auf Vorschlag der Bundesumweltministerin strengere Regeln für den Verkauf von Biozidprodukten beschlossen.
Beschlossen wurde der insbesondere der Entwurf der neuen Biozidrechts-Durchführungsverordnung im Rahmen de Entwurfs der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte. Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte u. a. einem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden.
In der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte wird deren Abgabe erstmals verbindlich geregelt. Die Verordnung flankiert eine entsprechende EU-Verordnung. Die neuen Regeln sollen helfen, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozidprodukte sicherzustellen, insbesondere darin enthaltener Abgabebeschränkungen und Anwendungsbestimmungen.
Im Fokus stehen dabei z. B. Biozidprodukte aus folgenden Produktarten:
  • Nagetierbekämpfungsmittel (gegen Mäuse und Ratten)
  • Insektenbekämpfungsmittel (hiervon nicht erfasst sind Fernhaltemittel wie zum Beispiel Mü-ckenabwehrsprays zum Auftragen auf die Haut).
  • Antifouling-Produkte (zum Beispiel Schiffsanstriche)
  • Holzschutzmittel
  • Schutzmittel für Baumaterialien sowie Beschichtungsschutzmittel (zum Beispiel zum Schutz von Mauerwerk, gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
Für diese Biozidprodukte gelten künftig Selbstbedienungsverbotsregelungen, die sicherstellen sollen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese Chemikalien nicht mehr ohne vorherige Aufklärung und Beratung durch Fachpersonal erwerben und einsetzen. In den neuen verbindlichen Abgabegesprächen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher über die Risiken des Einsatzes des jeweiligen Biozid-Produkts aufgeklärt werden. Um das Ausweichen auf andere Vertriebsformen zu vermeiden, wurden die Regelungen auch auf den Online- und Versandhandel übertragen. Ein Biozid-Produkt darf auch dort nur abgegeben werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht (Artikel 25 der EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten. Das sind zum Beispiel Biozidprodukte mit Essig-, Milch- oder Weinsäure oder dem Pheromon der Kleidermotte.
Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden mit den neu zu schaffenden Regelungen in einer einheitlichen neuen Verordnung zusammengeführt (Biozidrechts-Durchführungsverordnung). Die Regelungen der Biozid-Meldeverordnung, die für Produkte gilt, die in Deutschland übergangsweise noch keine Produkt-Zulassung benötigen, werden dabei an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt. Die Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung werden weitgehend ersatzlos aufgehoben.
Der Entwurf der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
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