Biozide: Änderungen bei der Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte

Anfang November 2016 ist die neue Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 vom 11.10.2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Kraft getreten.
 
Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 sieht nun vor, dass in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 das Verfahren festgelegt, das anzuwenden ist, wenn eine Zulassung für ein Produkt (das „gleiche Produkt“) beantragt wird, das in Bezug auf die neuesten im Zusammenhang mit der Zulassung oder Registrierung übermittelten Informationen — mit Ausnahme der Informationen, die verwaltungstechnischen Änderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 unterliegen können — mit
  • einem anderen einzelnen Biozidprodukt,
  • einer Biozidproduktfamilie oder
  • einem einzelnen Biozidprodukt einer Biozidproduktfamilie
identisch ist, das bzw. die gemäß der Richtlinie 98/8/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen oder registriert wurde oder für das bzw. die ein Antrag auf eine solche Zulassung gestellt wurde (das „betreffende Referenzprodukt“).