Neue Regeln für bestimmte (Einweg-)Kunststoffprodukte

Die neue „Richtlinie (EU) 219/904 vom 5.6.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ sieht zahlreiche Neuerungen im Zusammenhang mit bestimmten (Einweg-)Kunststoffprodukten vor.
Neue Pflichten können z. B. für Hersteller, Importeur, Vertreiber, Abfüller entstehen. Betroffene (Einweg-)Kunststoffprodukte sind die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel, alle Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie Fanggeräte (Fischerei/Aquakultur), die Kunststoff enthalten. Nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie am 2.7.2019 muss diese bis 3.7.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden.

A. Einführung

Die Richtlinie (EU) 2019/904 (sog. Single-Use-Plastics-Directive) wurde am 12.6.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj
Adressat der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten.
Die neuen Vorschriften beinhalten unterschiedliche Maßnahmen für bestimmte (Einweg-)Kunststoffprodukte - und im Zusammenhang mit dem aus bestimmten (Einweg-)Kunststoffprodukten entstehenden Abfall - mit unterschiedlichen Umsetzungsfristen, wie z. B.
  • Maßnahmen zur Verbrauchsminderung (z. B. für bestimmte Lebensmittelverpackungen);
  • Verbote des Inverkehrbringens (für Wattestäbchen; Besteck; Teller; Trinkhalme; Rührstäbchen; bestimmte Luftballonstäbe; sowie bestimmte Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher und -behälter aus expandiertem Polystyrol sowie für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff);
  • Produktanforderungen (z. B. für bestimmte Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern);
  • Kennzeichnungsvorgaben (z. B. für Feuchttücher, Getränkebecher, Tabakprodukte mit Filter);
  • Abfall-Getrenntsammlungspflichten;
  • System der erweiterten Herstellerverantwortung (insbesondere zur Deckung bestimmter Kosten bei spezifischen Einwegkunststoffprodukten, z. B. für anschließende Abfall-Reinigungsaktionen) – als Hersteller gilt insbesondere der gewerbsmäßige Hersteller, Abfüller, Vertreiber, Importeur.
  • etc.
Betroffene (Einweg-)Kunststoffprodukte sind:
  1. die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel,
  2. Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie
  3. Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.
Die Umsetzungs- und Anwendungsfristen für die neuen Pflichten ergeben sich insbesondere aus Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie.
Hinweise: Alle hier genannten Artikel beziehen sich auf die Regelungen der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5.6.2019, es sei denn, sie sind anders benannt.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2019/904. In diesem Zusammenhang sollten – vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie - auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.

B. Ziel der Richtlinie

Ziel der neuen Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

C. Geltungsbereich der Richtlinie: Welche Produkte sind betroffen?

Artikel 2 erfasst den Geltungsbereich der Richtlinie:
Betroffene (Einweg-)Kunststoffprodukte sind
  • die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel,
  • alle Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie
  • alle Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.
Welche bestimmten Anforderungen und spezifischen Pflichten jeweils für welches Produkt vorgesehen sind, ergibt sich aus der Richtlinie. In diesem Zusammenhang sollten auch die Umsetzungs- und Anwendungsfristen für die neuen Pflichten insbesondere aus Artikel 17 der Richtlinie beachtet werden.

D. Begriffsbestimmungen/ Definitionen

Artikel 3 beinhaltet Begriffsbestimmungen zur Richtlinie, wie z. B.
- „Kunststoff“:ein Werkstoff
  • bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und
  • der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“; 
In diesem Zusammenhang sollte auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie beachtet werden; dort heißt es: „ (11) Einwegkunststoffartikel können aus einer Vielzahl von Kunststoffen hergestellt werden. Kunststoffe sind gewöhnlich definiert als polymere Werkstoffe, denen eventuell Zusatzstoffe zugesetzt wurden. Bestimmte natürliche Polymere würden jedoch ebenfalls unter diese Definition fallen. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden, da sie natürlich in der Umwelt vorkommen. Die Definition des Begriffs „Polymer“ gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie angepasst werden, und eine eigenständige Definition sollte eingeführt werden. Aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe kommen in der Natur nicht vor und sollten daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die angepasste Definition des Begriffs „Kunststoff“ sollte folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen. Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht unter diese Richtlinie fallen und folglich sollten diese polymeren Werkstoffe von der Definition ausgeschlossen werden.“
- „Einwegkunststoffartikel“: „ ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der
  • nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um
  • während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird“; 
Hierbei sollte auch der 12. Erwägungsgrund der Richtlinie berücksichtigt werden; darin heißt es: „ (12) Um den Geltungsbereich dieser Richtlinie klar abzugrenzen, sollte der Begriff „Einwegkunststoffartikel“ genau bestimmt werden. Von der Begriffsbestimmung auszuschließen sind Kunststoffprodukte, die konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wurden, um entsprechend ihrem ursprünglichen Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden, und somit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchlaufen. Einwegkunststoffartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden. Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollten. Um weiter zu präzisieren, ob ein Artikel als ein Einwegkunststoffartikel im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist, sollte die Kommission Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln erarbeiten. Mit Blick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sind Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird.“
In diesem Zusammenhang sollte in Bezug auf Lebensmittelverpackungen auch Artikel 12 beachtet werden; dort heißt es zu „Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln“:
„Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden. Die Kommission veröffentlicht bis zum 3. Juli 2020 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist.
- „oxo-abbaubarer Kunststoff“: „ Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen“;
- „Fanggerät“: „ jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur
  • zum Orten,
  • zum Fang oder
  • zur Aufzucht
biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend,
  • zum Anlocken und zum Fang oder
  • zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen
verwendet wird“;
- „Fanggeräte-Abfall“: „ jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging“;
 - „biologisch abbaubarer Kunststoff“: „ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß den europäischen Normen für Verpackungen durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist“;
- „Inverkehrbringen“: „ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats“;
- „Bereitstellung auf dem Markt“: „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts
  • zum Vertrieb,
  • zum Verbrauch oder
  • zur Verwendung
auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“;
- „Abfall“: „ Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie)“;
- „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“: „ Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie)“.
- „Hersteller“ ist:
a) jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU
Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig
  • herstellt,
  • befüllt,
  • verkauft oder
  • importiert und
in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 nachgehen; oder
b) jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und
gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU
  • direkt an private Haushalte oder
  • an andere Nutzer
in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 nachgehen.
Im Zusammenhang mit der Herstellereigenschaft sollten auch die Bevollmächtigtenregelungen des Artikel 8 Abs. 6 und 7 beachtet werden. Der Bevollmächtigte ist dabei die Person, die für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers nach der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
Weitere Informationen zu den Begriffsbestimmungen ergeben sich insbesondere aus Artikel 3 sowie den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

E. Wer kann betroffen sein?

Mit der neuen Richtlinie können neue Pflichten entstehen für z. B. gewerbsmäßige
  • Hersteller,
  • Bevollmächtigte,
  • Importeur,
  • Vertreiber,
  • Abfüller (= Befüller),
jeweils im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten (Einweg-)Kunststoffprodukten - bzw. aus bestimmten (Einweg-)Kunststoffprodukten entstehenden Abfällen.
Desweiteren können z. B. Entsorgungsunternehmen von den neuen Regelungen tangiert sein.

F. Verhältnis der Richtlinie zu EU-Verpackungsrichtlinie und EU-Abfallrahmenrichtlinie

Zum Verhältnis der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt gegenüber der EU-Verpackungsrichtlinie (= Richtlinie 94/62/EG) sowie gegenüber der EU-Abfallrahmenrichtlinie (= Richtlinie 2008/98/EG) heißt es Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904: „ Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich“.
Aus dem 10. Erwägungsgrund zur Richtlinie geht hervor: „ Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis“ gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der vorliegenden Richtlinie hat die vorliegende Richtlinie im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang. Das ist bei Beschränkungen des Inverkehrbringens der Fall. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für die Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und die erweiterte Herstellerverantwortung ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinien 94/62/EG, 2008/98/EG und 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“.

G. Übersicht über wesentliche neue Pflichten und Anforderungen

Im Folgenden wird in ein Überblick über wesentliche neue Pflichten und Anforderungen der neuen Richtlinie gegeben; weitere Pflichten und Anforderungen ergeben sich direkt aus der Richtlinie (hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj).

Hinweis: Alle hier genannten Artikel beziehen sich auf die Regelungen der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5.6.2019, es sei denn, sie sind anders benannt. Weitere Informationen ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2019/904.
In diesem Zusammenhang sollten – vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie - auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.

I. Verbrauchsminderung bestimmter Einwegkunststoffprodukte (Teil A des Anhangs)


1. Um was geht es?
Artikel 4 regelt die Verbrauchsminderung von in Teil A des Anhangs genannten Einwegkunststoffprodukten (ab 3. Juli 2021).

Artikel 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um - im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung - eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt.

Diese Maßnahmen müssen bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats herbeiführen.

2. Welche Produkte sind betroffen?
In Teil A des Anhangs heißt es:

„Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)
1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
2. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt“

3. Mögliche Maßnahmen
Bis zum 3. Juli 2021 erarbeiten die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie beschlossen haben, übermitteln sie der Kommission und machen sie öffentlich verfügbar.

Die Maßnahmen können umfassen:
  • nationale Verbrauchsminderungsziele
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln angeboten werden,
  • wirtschaftliche Instrumente wie die Sicherstellung, dass diese Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden, und
  • die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die in Artikel 17 Abs. 3 genannten Vereinbarungen müssen dabei den folgenden Anforderungen entsprechen:
  • a) die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
    b) die Vereinbarungen müssen die Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benennen;
    c) die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
    d) die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
    e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse; und
    f) im Falle der Nichterfüllung einer Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.

Die Mitgliedstaaten können von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG abweichende Vermarktungsbeschränkungen erlassen, um das achtlose Wegwerfen dieser Produkte zu verhindern und so sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung dieser Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren.

4. Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
 
5. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 4, Artikel 17, Teil A des Anhangs und den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

II. Beschränkungen (= Verbote) des Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffartikel (Teil B des Anhangs) und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff


1. Um was geht es?
Artikel 5 sieht Beschränkungen (= Verbote) des Inverkehrbringens der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff vor.

Gemäß Artikel 5 und Artikel 17 Abs. 1 verbieten die Mitgliedstaaten damit ab 3. Juli 2021 das Inverkehrbringen
  • der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und
  • von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Die Vorgaben des Artikel 5 sind ab 3. Juli 2021 zu erfüllen; vgl. Artikel 17 Abs. 1.

2. Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind alle Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie die in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel. 

In Teil B des Anhangs heißt es:
„Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens)
1. Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates ( 1 ) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates ( 2 );
2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
3. Teller;
4. Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;
5. Rührstäbchen;
6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;
7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.“

3. Hinweise
Wichtig dabei ist u. a.:
  • „Inverkehrbringen“ ist dabei gemäß Artikel 3 Nr. 6 die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats. „Bereitstellung auf dem Markt“ ist gemäß Artikel 3 Nr. 7 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • „Kunststoff“ ist nach Artikel 3 Nr. 1 ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden. „Einwegkunststoffartikel“ ist gemäß Artikel 3 Nr. 2 ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.
  • „Oxo-abbaubarer Kunststoff“ ist gemäß Artikel 3 Nr. 3 Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

4. Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021 ;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

5. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 5, Artikel 17, Teil B des Anhangs und den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

III. Produktanforderungen für bestimmte Getränkebehälter und für bestimmte Getränkeflaschen (Teil C und Teil F des Anhangs)
 
1. Um was geht es?
Artikel 6 legt bestimmte Produktanforderungen für in Teil C und Teil F des Anhangs genannte Einwegkunststoffprodukte fest.

Artikel 6 legt Produktanforderungen für
  • Getränkebehälter in Artikel 6 Abs. 1 bis 4 nach Teil C des Anhangs (ab 3. Juli 2024) und
  • Getränkeflaschen in Artikel 6 Abs. 5 nach Teil F des Anhangs (ab 3. Juli 2021)
fest.

Die Vorgaben des Artikel 6 Abs. 1 sind gemäß Artikel 17 Abs. 1 ab dem 3. Juli 2024 zu erfüllen; die Vorgaben des Artikel 6 Abs. 5 sind ab 3. Juli 2021 zu erfüllen (vgl. Artikel 17).

2. Produktanforderungen für Getränkebehälter nach Teil C des Anhangs
 
a) Welche Produkte sind von Artikel 6 Abs. 1 bis 4 betroffen?
In Teil C des Anhangs heißt es:
 „Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 bis 4 (Produktanforderungen)
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) bestimmt sind und dafür verwendet werden.“

b) Produktanforderungen
Für die Produkte des Anhangs Teil C gilt Folgendes:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

Klarstellung nach Artikel 6 Absatz 2: Für die Zwecke von Artikel 6 gelten Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

Artikel 6 Absatz 1 muss (gemäß Artikel 17 Abs. 1) ab dem 3. Juli 2024 angewandt werden.

c) Harmonisierte Normen für Produktanforderungen
Artikel 6 Absatz 3: Die europäischen Normungsgremien sollten harmonisierte Normen für die Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 entwickeln:
Diese Normen müssen insbesondere gewährleisten, dass die erforderliche Widerstandsfähigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleibt.

Artikel 6 Absatz 4: Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bezugsnummern der harmonisierten Normen gemäß Artikel 6 Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Union wird bei Einwegkunststoffartikeln, die
  • in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und
  • diesen Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen,
auch die Konformität mit der Anforderung des Artikel 6 Absatzes 1 vermutet.

d) Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024 ;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

e) Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 6, Teil C des Anhangs, Artikel 17 und aus den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.


3. Produktanforderungen für Getränkeflaschen nach Teil F des Anhangs
 
a) Welche Produkte sind von Artikel 6 Abs. 5 betroffen?
In Teil F des Anhangs heißt es:
„ Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern , einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
aber nicht:
a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.“

b) Produktanforderungen
Für Getränkeflaschen nach Teil F des Anhangs stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass
a) ab 2025 die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehenden Getränkeflaschen („PET-Flaschen“), zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen;
b) ab 2030 diese Getränkeflaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen.

c) Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

d) Weitere Informationen
Weitere Informationen sich insbesondere aus Artikel 6, Teil C und F des Anhangs, Artikel 17 und aus den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

IV. Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Teil D des Anhangs)


1. Um was geht es?
Artikel 7 sieht Vorgaben zu Kennzeichnungspflichten für in Teil D des Anhangs genannte Einwegkunststoffprodukte vor.
Die Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 sind gemäß Artikel 17 Abs. 1 ab dem 3. Juli 2021 zu erfüllen.

2. Betroffene Produkte
In Teil D des Anhangs heißt es:
„Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 7 (Kennzeichnungsvorschriften)
1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;
2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
4. Getränkebecher.“          

3. Kennzeichnungspflichten
Artikel 7 Absatz 1: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden Verbraucherinformationen trägt:
a) angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel entsprechend der Abfallhierarchie,
b) einen Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und auf die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen Entsorgung des betreffenden Artikels auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Die harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung werden von der Kommission festgelegt.

4. Harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung
Artikel 7 Absatz 2: Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 1;
in diesen Vorgaben
a) wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf die Verkaufs- und Umverpackung dieser Artikel aufgebracht wird; werden mehrere Verkaufseinheiten an der Verkaufsstelle umverpackt, so muss die Verpackung jeder Verkaufseinheit gekennzeichnet sein. Die Notwendigkeit der Kennzeichnung entfällt für Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 10 cm2;
b) wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf den Artikel selbst aufgebracht wird;
c) werden bestehende sektorspezifische freiwillige Ansätze berücksichtigt und ist besonders darauf zu achten, dass Informationen vermieden werden, durch die Verbraucher irregeführt werden.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

5. Tabakprodukte: Verhältnis zur Richtlinie 2014/40/EU
Für Tabakprodukte ergänzen gemäß Artikel 7 Abs. 3 die Bestimmungen dieses Artikels die Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU.

6. Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

7. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 7, Teil D des Anhangs, Artikel 17 und aus den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

V. Erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Teil E des Anhangs) und für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten

Artikel 8 regelt die Erweiterte Herstellerverantwortung. Diese sieht neue Pflichten für Hersteller insbesondere zur Kostentragung im Zusammenhang
  • mit bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Teil E des Anhangs) sowie
  • für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,
und den daraus jeweils entstehenden Abfällen vor. In diesem Zusammenhang sollte auch Artikel 9 Abs. 1 beachtet werden, wonach für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festgesetzt werden können; dies gilt unbeschadet des Artikels 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie).

 

Die Vorgaben des Artikel 8 sind gemäß Artikel 17 Abs. 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023 zu erfüllen.

1. Grundsätzliches
Artikel 8 Absatz 1: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für alle in Teil E des Anhangs aufgeführten und in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) eingeführt werden.

Wichtig dabei ist u. a.:
a) Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ist das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie); dort heißt es: „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ein Bündel von Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.“

b) Definition des Herstellers und Regelungen für Bevollmächtigte
„Hersteller“ ist gemäß Artikel 3 Nr. 11:
a) jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU
Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig
  • herstellt,
  • befüllt,
  • verkauft oder
  • importiert und
in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 nachgehen; oder

b) jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und
gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU
direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 nachgehen.

In diesem Zusammenhang sollten auch die Vorgaben des Artikel 8 Abs. 6 und 7 zu Regelungen des Bevollmächtigten beachtet werden:
„(6) Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, um in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen.

(7) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Hersteller, der die in Teil E des Anhangs aufgeführten Artikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten in diesem anderen Mitgliedstaat benennt. Der Bevollmächtigte muss die Person sein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers nach der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
 
c) Anforderungen an die Kostenverteilung z. B. gemäß Artikel 8 Abs. 4 sowie Abs. 5 sind:
Anforderungen an die Kostenverteilung an die nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 zu tragenden Kosten sind z. B.:
  • Die nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der darin genannten Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen.
  • Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden.
  • Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden.
  • Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.
  • Die Kommission veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen.

Zudem gilt:
  • Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure eindeutig fest.
  • Für Verpackungen werden diese Aufgaben und Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG festgelegt.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 8, Artikel 17 und den weiteren weiteren Bestimmungen der Richtlinie.
Dabei sollten vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.

d) Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 17 Abs. 3
In Artikel 17 Abs. 3 heißt es:
„Sofern die Abfallbewirtschaftungsziele der Artikel 4 und 8 erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 8 — nicht jedoch für die in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel — im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
b) die Vereinbarungen müssen die Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benennen;
c) die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
d) die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse; und
f) im Falle der Nichterfüllung einer Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.“
 
e) Hinweis: Verhältnis zur Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie)
Zum Verhältnis der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt gegenüber der EU-Verpackungsrichtlinie (= Richtlinie 94/62/EG) sowie gegenüber der EU-Abfallrahmenrichtlinie (= Richtlinie 2008/98/EG) heißt es Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904: „ Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich“.

Aus dem 10. Erwägungsgrund zur Richtlinie geht hervor: „ Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis“ gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der vorliegenden Richtlinie hat die vorliegende Richtlinie im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang. Das ist bei Beschränkungen des Inverkehrbringens der Fall. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für die Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und die erweiterte Herstellerverantwortung ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinien 94/62/EG, 2008/98/EG und 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“.

f) Umsetzung
Die Vorgaben des Artikel 8 sind gemäß Artikel 17 Abs. 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023 zu erfüllen.

In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

2. Erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffartikel, Teil E des Anhangs, Abschnitt I
a) Pflichten
Artikel 8 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitt I dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten tragen, die sich aus den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung der Richtlinien 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) ergeben, sowie, sofern sie noch nicht darin enthalten sind, folgende Kosten:
a) die Kosten der in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;
b) die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;
c) die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.

b) Betroffene Produkte
In Teil E des Anhangs, Abschnitt I heißt es:
„I. Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers)mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.“

c) Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 8, Artikel 17, Teil E des Anhangs sowie den weiteren Regelungen der Richtlinie. In diesem Zusammenhang sollten – vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie - auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.


3. Erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffartikel, Teil E des Anhangs, Abschnitte II und III
a) Pflichten
Artikel 8 Absatz 3: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitte II und III genannten Einwegkunststoffartikel mindestens die folgenden Kosten tragen:
a) die Kosten der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;
b) die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;
c) die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EC.

Für die im Anhang Teil E Abschnitt III der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller darüber hinaus die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle dieser Artikel tragen, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Kosten können die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen dieser Artikel umfassen, wie z. B. geeigneter Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung.

b) Betroffene Produkte 
In Teil E des Anhangs, Abschnitte II und III heißt es:
„II. Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
1. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

III. Sonstige Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.“

c) Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 8, Artikel 17, Teil E des Anhangs sowie den weiteren Regelungen der Richtlinie. In diesem Zusammenhang sollten - vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie - auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.

4. Erweiterte Herstellerverantwortung für in Verkehr gebrachte Fanggeräte, die Kunststoff enthalten
Gemäß Artikel 8 Abs. 8 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG für alle auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, mit Meeresgewässern gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG legen eine nationale jährliche Mindestsammelquote für Fangeräte-Abfall, der recycelbaren Kunststoff enthält, fest. Die Mitgliedstaaten überwachen die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält, und unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie mit dem Ziel der Festlegung von für die Union verbindlichen quantitativen Zielen für die Sammlung.

Für die gemäß Artikel 8 Absatz 8 eingeführten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung tragen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Abs. 9 dafür Sorge, dass die Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, die Kosten der getrennten Sammlung der daraus entstehenden Abfälle tragen, die in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 oder anderen äquivalenten Sammelanlagen entladen wurden, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich der Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Hersteller tragen auch die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 8, Artikel 17, Teil E des Anhangs sowie den weiteren Bestimmungen der Richtlinie. In diesem Zusammenhang sollten - vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie - auch die Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 94/62/EG (= EU-Verpackungsrichtlinie) beachtet werden.

VI. Getrennte Sammlung für Abfälle bestimmter Einwegkunststoffprodukte (Teil F des Anhangs)

Artikel 9 regelt die Anforderungen an die getrennte Sammlung:

1. Betroffene Produkte
In Teil F des Anhangs heißt es:
„Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.“

2. Getrenntsammlungsquoten bis 2025 und 2029
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 9 Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Zwecke des Recyclings Folgendes getrennt gesammelt wird:
a) bis 2025: 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln;
b) bis 2029: 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel gemäß Teil F des Anhangs dem Abfallaufkommen an solchen Artikeln, einschließlich der achtlos weggeworfenen Artikel, des gleichen Jahres in diesem Mitgliedstaat entsprechen.

3. Maßnahmen
Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem
a) Pfandsysteme einführen,
b) für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festsetzen.
Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie).

4. Erweiterte Herstellerverantwortung
In diesem Zusammenhang sollten auch die Vorgaben der Erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 beachtet werden.

5. Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

6. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 8, Artikel 17, Teil E des Anhangs sowie den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.

VII. Sensibilisierungsmaßnahmen für Verbraucher in Bezug auf bestimmte (Einweg-)Kunststoffprodukte (Teil G des Anhangs) und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten

Artikel 10 regelt die Sensibilisierungsmaßnahmen für Verbraucher:

1. Maßnahmen zur Information von Verbraucher und Nutzer
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um
  • Verbraucher zu informieren und
  • Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen,
damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden, und um die
  1. Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und
  2. die Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten,
über Folgendes zu informieren:
a) die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie bewährte Verfahren für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
b) die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemäßen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt; und
c) die Auswirkungen einer unsachgemäßen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation.

2. Betroffene Produkte
Betroffen sind Fanggeräte, die Kunststoff enthalten sowie die Einwegkunststoffartikel gemäß Teil G des Anhangs.
In Teil G des Anhangs heißt es:
„Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 (Sensibilisierung)
1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
6. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG;
9. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.“

3. Erweiterte Herstellerverantwortung
In diesem Zusammenhang sollten auch die Vorgaben der Erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 beachtet werden.

4. Umsetzung
In Artikel 17 Abs. 1 heißt es hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

5. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 10, Artikel 17, Teil G des Anhangs sowie den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.


H. Sanktionen bei Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie

Artikel 14 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen müssen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen laut Artikel 14 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus Artikel 14 sowie den weiteren Bestimmungen der Richtlinie.


I. Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung der Richtlinie

1. Inkrafttreten der Richtlinie
Artikel 18 regelt das Inkrafttreten der Richtlinie: Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Richtlinie wurde am 12.6.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, das Datum des Inkrafttretens ist damit der 2. Juli 2019.
Die Richtlinie muss gemäß Artikel 17 Abs. 1 am 3. Juli 2021 in deutsches Recht umgesetzt sein.
2. Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
Artikel 17 regelt die Umsetzung der Richtlinie.
In Artikel 17 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:
— Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Sofern die Abfallbewirtschaftungsziele der Artikel 4 und 8 erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 8 — nicht jedoch für die in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel — im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
b) die Vereinbarungen müssen die Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benennen;
c) die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
d) die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse; und
f) im Falle der Nichterfüllung einer Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.“
 

J. Weitere Vorgaben der Richtlinie

Weitere Vorgaben der Richtlinie sind:
  • In Artikel 11 wird die Maßnahmenkoordinierung durch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen normiert.
  • Artikel 12 sieht Vorgaben zu Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln vor.
    Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe – insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt – tendenziell achtlos weggeworfen werden. Die Kommission wird daher in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien veröffentlichen, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist.
  • Informationssysteme und Berichterstattung sind in Artikel 13 festgelegt.
  • Bewertung und Überprüfung der Richtlinie ergeben sich aus Artikel 15.
  • Das Ausschussverfahren ist in Artikel 16 normiert.
  • Adressaten dieser Richtlinie sind gemäß Artikel 19 die Mitgliedstaaten.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Richtlinie.