Tipps zur Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel
    eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
    drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
    je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).

Ausbildungsvertrag

Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Ärztliche Untersuchung

Die IHK darf Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn ihr zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/ der Auszubildenden überlassen.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsezten.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden

Der/die Auszubildende ist verpflichtet:
  • Die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben,
  • sorgfältig zu arbeiten,
  • an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen,
  • Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise zu führen,
  • Weisungen zu befolgen,
  • die geltende Ordnung der Firma zu beachten,
  • mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugegeben.

Ausbildungsnachweise

Ausbildungsordnungen sehen regelmäßig vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit Ausbildungsnachweise führen müssen. In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise sind mindestens monatlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Sie sind vom Auszubildenden und dem Ausbilder abzuzeichnen – entweder mittels digitaler Tools oder handschriftlich.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb.
Die Ausbildungsnachweise sind mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung online einzureichen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die IHK Karlsruhe stellt ihren Ausbildungsbetrieben über das IHK-Online-Portal ein Tool zum digitalen Führen des Berichtshefts kostenlos zur Verfügung.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Vergütung

Der/die Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Urlaub

Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung Ihres Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer ist zu kürzen, wenn
  • der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Fachschule besucht hat,
  • die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die IHK dem zustimmt,
  • es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

Zwischenprüfung

Ein Test auf "halbem Wege" soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Die IHK führt Zwischenprüfungen durch, an denen jeder/jede Auszubildende teilnehmen muss. Der/die Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis.

Abschlussprüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder - oft etwas eher - mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung vor der IHK. Der/die Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn
  • ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der IHK eingetragen ist,
  • die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt werden konnten,
  • er/sie an einer Zwischenprüfung teilgenommen
  • und vorgeschriebene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise geführt hat.
Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der IHK abgelegt.Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der IHK ein Prüfungszeugnis.

Kündigung

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Schlichtungsausschuss

Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu sind bei der IHK Schlichtungsausschüsse eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern. Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Arbeitszeit und Berufsschule

Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Sie haben Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden. Es bestehen teilweise branchenspezifische Besonderheiten.