Neue Chancen: Ausländische Fachkräfte gewinnen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Fachkräftemangel ist eine der zentralen Herausforderungen für zahlreiche Unternehmen in Deutschland. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung erleichtert es nun der Gesetzgeber, Fachkräfte außerhalb der EU (Drittland) zu gewinnen und zu beschäftigen.
Bundesinnenminister Seehofer hierzu im Bundestag:
“Zuwanderung braucht klare Regeln. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz schaffen wir die Voraussetzungen für eine geordnete und gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, die unsere Wirtschaft so dringend braucht. Nach Jahrzehnten der politischen Debatte ist dies eine historische Weichenstellung für eine moderne, kluge und zukunftsgerichtete Einwanderungspolitik in unserem Land. Jetzt kommt es darauf an, dass wir das Gesetz zusammen mit der Wirtschaft unbürokratisch ‎mit Leben füllen .”

Welche Bedeutung hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Wirtschaft?

Der Fachkräftemangel in Deutschland beschränkt sich bekanntlich nicht mehr nur auf die sogenannten MINT-Berufe und den Arztberuf, sondern erstreckt sich mittlerweile auf viele andere Berufe. Unternehmen können in Zukunft nicht nur Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus einem Drittland einstellen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wie ist die gegenwärtige Rechtslage?

Nach noch geltender Gesetzeslage können Unternehmen in der Regel nur akademische Fachkräfte aus einem Drittland beschäftigen. Die akademisch ausgebildete Fachkraft aus dem Drittland erhält einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Blauen Karte, wenn sie einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot und die erforderliche Gehaltsmindestgrenze nachweist. Eine Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bei dieser Personengruppe.
Hintergrund: Die Arbeitsmarktprüfung besteht aus einer Vorrangprüfung und der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Bei der Vorrangprüfung geht die Agentur für Arbeit der Frage nach, ob es bevorrechtigte andere Arbeitssuchende in Deutschland und im EU-Ausland (auch nicht-EU-Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder mit Gestattung oder Duldung) gibt.
Fachkräfte mit anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberufen dagegen können nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur nach Deutschland einreisen, wenn sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen können und die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsverhältnis, von Ausnahmen abgesehen, zustimmt. Die Agentur für Arbeit hat vor Erteilung der Zustimmung insbesondere die Vorrangprüfung durchzuführen. Nur bei den sogenannten Mangelberufen oder Engpassberufen, die in der Positivliste der Arbeitsagentur aufgelistet sind, entfällt die Vorrangprüfung.

Was ändert sich durch das Gesetz?

Als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten künftig einheitlich sowohl Personen mit akademischer Ausbildung als auch Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung.
Eine ausländische Fachkraft aus einem Drittstaat kann zukünftig zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen, wenn sie einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation nachweisen kann. Eine Vorrangprüfung entfällt auch für Personen, die Inhaber einer anerkannten und qualifizierten Berufsausbildung sind.
Für unqualifizierte oder niedrigqualifizierte Personen aus dem EU-Ausland bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nach wie vor keinen Zugang in den deutschen Arbeitsmarkt.
Eine Ausnahme bilden jedoch Personen aus Drittstaaten, die in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Spezialisten) beschäftigt werden sollen: Sie können nach Zustimmung durch die Agentur für Arbeit auch unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft dann einwandern, wenn sie mindesten drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können, die Gehaltsmindestgrenze von 60 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit mindestens 4.020,00 Euro Bruttomonatsgehalt) erreichen  und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

Besonderheiten für ältere Fachkräfte

Alle Einwanderungswillige die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Mindestgehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 3.685,00 Euro Bruttomonatsgehalt)verdienen oder den Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge führen. Damit will der Gesetzgeber einen Zuzug in die Sozialsysteme verhindern.

Qualifizierungsmaßnahme und Arbeitsplatzsuche

Für Personen aus Drittstaaten mit hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen, deren Berufsqualifikation nicht mit einer inländischen Berufsqualifikation gleichwertig ist, bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit, für gewisse Zeit in Deutschland einer Qualifizierungsmaßnahme nachzugehen, die die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglicht. Eine Qualifizierungsmaßnahme ist dann möglich und nötig, wenn eine ausländische Berufsqualifikation nicht mit einer inländischen vergleichbar ist. Nach erfolgreich bestandener Qualifizierungsmaßnahme ist die Person als Fachkraft aufenthalts- und arbeitsberechtigt.
Fachkräfte aus einem Drittland können eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland für bis zu sechs Monate erhalten, wenn sie Nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während dieses Zeitraums gesichert ist. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse  verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt die Fachkraft zu einer Probebeschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche in ihrer beruflichen Qualifikation.

Unbefristete Niederlassungserlaubnis

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhält die aus einem Drittland stammende Fachkraft grundsätzlich dann, wenn sie seit vier Jahren als Fachkraft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ist, einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz innehat, mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Kürzere Aufenthaltszeiten gelten für Personen, die eine inländischen Berufs- oder Hochschulausbildung durchlaufen haben, nämlich nur 24 Monate, oder die Inhaber einer Blauen Karte EU sind, nämlich nur 33 Monate.

Wie verläuft das Anerkennungsverfahren und wie viel kostet es?

Wer zuständig für das Anerkennungsverfahren ist und wie es im Einzelfall verläuft, hängt von dem einzelnen Beruf ab. Unterstützung gibt es auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Für zahlreiche Ausbildungsberufe ist die IHK FOSA zuständig. Nähere Informationen dazu, welche Berufe in den Zuständigkeitsbereich der IHK FOSA fallen, sind unter der Internetseite der IHK FOSA zu finden.
Erfahrungsgemäß können die Gebühren für das Anerkennungsverfahren von 100,00 Euro bis 600,00 Euro variieren. Neben den Gebühren fallen noch die allgemeinen Kosten des Bewerbers wie Übersetzungskosten, Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen, Fahrtkosten, Beschaffungskosten, etc. an, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.

Wann tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1.3.2020 in Kraft.