Widerspruch Berufsbildung

Generell handelt es sich bei einem Widerspruchsverfahren um ein Vorverfahren und dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung (zum Beispiel eines Verwaltungsaktes) durch eine Stelle der Verwaltung.
Die durch den Verwaltungsakt belastete Person kann durch ein Vorverfahren auch einen unzweckmäßigen rechtmäßigen Verwaltungsakt angehen, während bei einer gerichtlichen Überprüfung nur die Widerrechtlichkeit des Verwaltungsaktes vom Gericht zu prüfen ist. Ein wichtiges Nebenziel des Vorverfahrens ist die Entlastung der Gerichte. Die Person, die durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, kann bei der entsprechenden Stelle den Widerspruch einlegen.
Man unterscheidet beim Widerspruchsverfahren zwischen dem Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde und der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde. Die Ausgangsbehörde ist die Verwaltungstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Abhilfeverfahren gibt der Ausgangsbehörde die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren zu beenden, indem sie den Vorgang prüft und Abhilfe schafft. Entspricht sie hingegen nicht dem Antrag im Widerspruch, so prüft nun die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet. Gegen den Widerspruchsbescheid kann eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in der Ausbildung bzw. einer Fortbildungsprüfung ist ein Verwaltungsakt – so wie er oben beschrieben wurde - der IHK Karlsruhe, gegen den Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen werden kann.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung kann nicht nur dann angefochten werden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat. Widerspruch und Klage sind auch gegen die Festsetzung einzelner Noten (Bewertungen) möglich.
Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides. Fehlt die Belehrung, kann der Widerspruch noch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden.
Der Widerspruch muss vom Prüfungsteilnehmer selbst eingelegt werden; wenn er noch minderjährig ist, muss der gesetzliche Vertreter, das sind in der Regel die Eltern, zustimmen.
Der Ausbildende selbst kann keinen Widerspruch zur Verbesserung der Note einlegen. Er wird durch das Prüfungsergebnis nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Der Ausbildende kann auch dann, wenn die Prüfung nicht bestanden und er mit einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses konfrontiert wird, die Prüfungsentscheidung nicht aus eigenem Recht anfechten.
Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.
Über den Widerspruch hat die Geschäftsführung der IHK zu entscheiden. Die Kontrollbefugnisse der Kammergeschäftsführung sind dabei - entsprechend der Verwaltungsgerichte - darauf beschränkt, ob der Prüfungsausschuss den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingehalten hat. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen haben die Prüfer nämlich einen Beurteilungsspielraum. Ihnen hat das Gesetz und die Prüfungsordnung die Aufgabe zugewiesen, verantwortlich zu entscheiden, ob eine Prüfungsleistung zum Beispiel 66 oder 67 Punkte ("ausreichend") oder ("befriedigend") wert ist.
Im Widerspruchsverfahren muss sich die IHK darüber schlüssig werden, ob dem Widerspruch stattzugeben ist – also Abhilfe zu schaffen ist - oder nicht. Im ersten Fall wird der Prüfungsbescheid entsprechend abgeändert. Ist eine rechtmäßige Prüferentscheidung noch möglich, wird die Bewertung durch den Prüfungsausschuss ordnungsgemäß neu vorgenommen, anderenfalls muss der Teil der Prüfung, dem der Mangel anhaftet, nochmals vorgenommen und neu bewertet werden. Erweist sich der Widerspruch als unbegründet, erlässt die IHK einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ist der Widerspruch erfolglos, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
Der den Prüfern eingeräumte Beurteilungsspielraum muss auch durch das Verwaltungsgericht beachtet werden. Es kann nicht etwa seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfungsausschuss setzen und zum Beispiel einen Sachverständigen beauftragen, die Bewertung vorzunehmen. Diese Aufgabe ist gerade dem Prüfungsausschuss zugewiesen worden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheiden nur darauf erstrecken, ob
  • das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
  • die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind,
  • die Prüfer allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben,
  • die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen,
  • die Bewertung willkürlich ist.
Nicht jeder Verfahrensfehler macht die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung kann nur ein wesentlicher Verfahrensfehler führen. Wesentlich ist ein Verfahrensfehler dann, wenn er Einfluss auf die Prüfungsentscheidung hätte haben können.
Stellt das Gericht fest, dass der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, so hebt es in der Regel die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und verpflichtet die Industrie- und Handelskammer, den Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der der Entscheidung des Prüfungsausschusses anhaftende Fehler dies zulässt.
War zum Beispiel der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt, so können die schriftlichen Prüfungsarbeiten von einem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss neu bewertet werden. Die mündliche Prüfung muss jedoch vor dem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss nochmals nachgeholt werden. Die ursprüngliche fehlerhaft abgenommene mündliche Prüfung, kann nämlich nicht rekonstruiert und nachbewertet werden, denn dabei handelt es sich um einen einmaligen Vorgang. Entsprechendes, wie für die schriftliche Prüfung, gilt für ein Prüfungsstück, während die Arbeitsprobe ebenso wie die mündliche Prüfung nochmals erbracht werden muss.