Sonderurlaub

In Deutschland ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine „verhältnismäßig“ nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird.
Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist umstritten.

Dies können beispielsweise sein:

  • eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen,
  • die Pflege eines erkrankten Kindes,
  • die eigene Eheschließung,
  • die Erfüllung religiöser Pflichten,
  • die Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin,
  • die Teilnahme an einer seltenen Familienfeier,
  • ggf. auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel (z. B. wenn der Umzug arbeitsbedingt erfolgt).
Tarifverträge enthalten häufig Regelungen, die die Gründe für Sonderurlaub konkretisieren.