Schlichtung in der Ausbildung

Die IHK Karlsruhe hat zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden einen Schlichtungsausschuss errichtet. Dieser setzt sich aus Vertretern/-innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Vor Antragstellung empfiehlt die Kammer den Vertragsparteien, sich zunächst mit dem für den Ausbildungsberuf zuständigen Bildungsberater/-innen in Verbindung zu setzen, um Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsvertrag bereits im Vorfeld zu klären.
Bei Bestehen eines Schlichtungsausschusses muss bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Klage beim Arbeitsgericht grundsätzlich die Verhandlung vor dem Ausschuss vorausgegangen sein.
Alle Formalitäten der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Verfahrens werden durch die IHK Karlsruhe auf der Grundlage einer Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB)realisiert. Das Verfahren ist gebührenfrei und nicht öffentlich.

Antragsstellung

Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden (bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters) tätig. Dieser Antrag ist bei der IHK Karlsruhe unter Angabe des Schlichtungsgrundes schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Der Antrag muss mindestens enthalten: 
  • die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller/-in und Antragsgegner/-in)
  • das Antragsbegehren
  • die Begründung des Antragsbegehrens
  • die Unterschrift des Antragsstellers/der Antragsstellerin
Bei Vorliegen eines Antrages setzt die IHK den Verhandlungstermin fest und beruft aus dem Ausschuss einen Vertreter der Arbeitgeber und einen Vertreter der Arbeitnehmer.
Richten Sie Ihren Antrag an:
IHK Karlsruhe
Schlichtungen im Ausbildungsverhältnis
Lammstraße 13-17
76133 Karlsruhe

oder per e-Mail (mit unterschriebenem Antrag als Anhang) an

schlichtung@karlsruhe.ihk.de

Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten
  • aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis (nicht für Umschulungsverhältnisse)
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen.
Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr besteht.