Kurzarbeit in der Ausbildung

Sofern in einem Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit eingeführt wird oder werden soll, ist hiervon auch die Ausbildung betroffen und es stellt sich die Frage der Vereinbarkeit von Ausbildung und Kurzarbeit.
Grundsätzlich ist die Einführung von Kurzarbeit bei Ausbildungsverhältnissen nicht möglich. Aus diesem Grund ist auch die Einführung von Kurzarbeit bei Ausbildern schwierig, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht nachkommen. Andernfalls besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen.
Der Ausbildungsbetrieb muss von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, um seiner Ausbildungspflicht trotz Einführung von Kurzarbeit nachzukommen. Dazu zählt zum Beispiel:
  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung spezieller Ausbildungsveranstaltungen.
Nur in äußersten Ausnahmefällen, wenn auch alle erdenklichen Maßnahmen zur weiteren Durchführung der Ausbildung ausgeschöpft sind, kann im Ausbildungsverhältnis Kurzarbeit in Betracht kommen mit der Folge, dass auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Der Anspruch auf die Ausbildungsvergütung ergibt sich aus § 19 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.