Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Ziele der Förderung

  • Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen
  • Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt
  • Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit
  • Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsberatung, hauptsächlich bei der überörtlichen Ausgleichsvermittlung

Die BAB dient insbesondere

  • der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz)
  • der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz)
  • der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz)

Antragstellung

Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig. Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Seit dem 1. Januar 2009 kann daneben auch eine Zweitausbildung, d. h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III) (bis 31. März 2012: § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F.). Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht - anders als die der Erstausbildung - im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d. h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung.
  • Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
  • der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder war verheiratet) oder hat mindestens ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung.
  • Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selbst allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
  • Ist der Auszubildende verheiratet oder „verpartnert“, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.
Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten - nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn man bereits bei der Agentur für Arbeit eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch anfordern. Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.

Es wird der Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet - dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbedarf
+ Miete
+ Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
+ Fahrtkosten für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw. km-Pauschale für PKW)
+ Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat
+ Sonstige Kosten gemäß § 64 Abs. 3 SGB III (bis 31. März 2012: § 68 Abs. 3 SGB III a.F.) (z. B. Kinderbetreuungskosten)
= dies ergibt den Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und der Eltern abgezogen:
- Ausbildungsvergütung
- Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
- anzurechnendes Einkommen
Einkommen der Eltern
? Freibetrag der Eltern
? Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
? anzurechnendes Einkommen