Ausbildungsverantwortliche

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht drei Personenkreise vor, die an der Berufsausbildung beteiligt sind:
  • die Ausbildenden,
  • die Ausbilder,
  • die Auszubildenden.
Als Ausbildender wird der Arbeitgeber bezeichnet, der für seinen Ausbildungsbetrieb Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellt. In dieser Eigenschaft hat er die Funktion, Vertragspartner der Auszubildenden zu sein und übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufsbildungsvertrages. Mit der Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses kann er Ausbilder beauftragen.
Der Ausbilder kann stellvertretend für den Ausbildenden die Ausbildung durchführen. Er ist von dem Ausbildenden ausdrücklich mit der Wahrnehmung der Ausbildungsaufgaben zu beauftragen. Seine Bestellung ist immer in dem Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Der Ausbilder erfüllt die Funktion, einem oder mehreren Auszubildenden die im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Darüber hinaus gehören zu seinem Funktionsbild noch weitere Sachbereiche, wie beispielsweise:
  • die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung nach dem betrieblichen Ausbildungs- und Versetzungsplan,
  • die charakterliche Förderung,
  • die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,
  • die Überwachung der Unfallverhütung,
  • die Beurteilung der Auszubildenden sowie
  • die Leistungsbewertung.