Ausbildungsplan

Der Ausbildende muss unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen den betrieblichen sowie den individuellen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist. Dabei soll die sachliche und zeitliche Gliederung des entsprechenden Ausbildungsberufs möglichst zusammengefasst werden, indem den Sachgebieten die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden. Bei der Erstellung eines solchen Ausbildungsplans ist folgendes zu beachten:

Die sachliche Gliederung

enthält alle aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungszeit vermittelt werden müssen. Dabei ist die Probezeit inhaltlich so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über die Eignung und die Interessen des Auszubildenden möglich sind. Die Fertigkeiten und Kenntnisse werden so zusammengefasst und gegliedert, dass sinnvolle Ausbildungseinheiten entstehen, die dann bestimmten Funktionen (z. B. Verkauf, Rechnungswesen) bzw. bestimmten Abteilungen des Ausbildungsbetriebs (z. B. Buchhaltung, Modellbau) zugeordnet werden können.
Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten können - wenn erforderlich - sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden.
Die sachliche Gliederung muss sich an den Anforderungen in den Zwischen- und Abschlussprüfungen orientieren. Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so angeordnet sein, dass betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll ineinander greifen.
Bei der Planung der Ausbildung soll insgesamt der Grundsatz „Vom Allgemeinen zum Speziellen“ berücksichtigt werden - dies bedeutet, dass erst nach Vermittlung einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festigung der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt.

Die Zeitliche Folge (zeitliche Gliederung)

Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muss diese eingehalten werden (z. B. bei Formulierungen wie „in den ersten beiden Monaten“, „im ersten Halbjahr“, „im ersten Ausbildungsjahr“). Prinzipiell muss jedoch die zeitliche Folge - im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit - unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfungen) gegliedert werden. Dabei ist sie nach sachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten zu ordnen.
Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen zeitliche Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den betrieblichen Gegebenheiten flexibel geplant werden. Dabei sollten die Ausbildungsinhalte in überschaubare Abschnitte eingeteilt und auch Urlaubszeiten berücksichtigt werden. Als überschaubar sind Abschnitte von maximal sechs Monaten anzusehen.
Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass auch einzelne Ausbildungsabschnitte bei besonderen Leistungen gekürzt und bei besonderen Schwächen verlängert werden können. Dabei ist aber immer die vertragliche  Ausbildungszeit zu beachten.
Die entsprechenden Ausbildungspläne finden Sie bei uns im geschützten Mitgliederbereich. Falls Sie noch nicht über ein entsprechendes Passwort für den Zugang verfügen, wenden Sie sich bitte an den angegebenen Ansprechpartner in der rechten Spalte. Die Zugangsdaten werden der Geschäftsleitung Ihres Unternehmens mitgeteilt.