Ausbildungsmittel

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dem Auszubildenden die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

Ausbildungsmittel sind:

  • Werkzeug
  • Werkstoffe
  • Berichtsheft
  • ggf. Schutzkleidung bzw. besondere betriebstypische Arbeitskleidung, die von dem Ausbildungsbetrieb vorgeschrieben wird
  • alles, was ansonsten für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist
Kosten, die im Rahmen der Ausbildung für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen und nicht anderweitig gedeckt sind, trägt ebenfalls der Ausbildende. Dazu gehören neben den Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Diese Pflicht gilt grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung.
Bei Prüfungen ist der Betrieb auch dann noch zur kostenlosen Zurverfügungstellung verpflichtet, wenn die Prüfung erst nach Ende der Ausbildungszeit stattfindet. Darüber hinaus muss der Ausbildungsbetrieb, die Prüfungsmaterialien – soweit für die Prüfung erforderlich -  zum Prüfungsort transportieren und wieder abholen bzw. für einen entsprechenden Transport sorgen. Die Transportkosten trägt der Ausbildungsbetrieb.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits bei Zulassung zur Prüfung beendet war, sei es durch wirksame Kündigung oder einvernehmlich.
Die für den Berufsschulunterricht erforderlichen Lernmittel muss der Betrieb dagegen nicht zur Verfügung stellen bzw. zahlen.