Ausbildung im Ausland

Seit dem 1. April 2005 schreibt das neue Berufsbildungsgesetz das Recht fest, einen Teil der Ausbildung im Ausland absolvieren zu können. Bis zu ein Viertel der Lehrzeit können Auszubildende künftig in einem anderen Land verbringen und sich in Deutschland anrechnen lassen, sofern der Aufenthalt im Ausland dem Ausbildungsziel dient. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ausbildungsinhalte, die im Ausland vermittelt werden, im Wesentlichen den Inhalten, die in der Ausbildungsordnung festgelegt sind, entsprechen.
Grundsätzlich sollten vor jedem Auslandsaufenthalt die Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherung abgestimmt werden, damit die Leistungen auch im Ausland gewährt werden können.
Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen, daher erübrigen sich zusätzliche Regelungen im Ausbildungsvertrag z. B. zur Vergütungspflicht oder zum Status als Auszubildender. Der Auslandsaufenthalt kann jedoch nur dann erfolgen, wenn beide Vertragspartner (Ausbildender und Auszubildender) damit einverstanden sind. Er ist dann als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte zu werten und muss entsprechend in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Wurde der Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen, kann ein nachträglich vereinbarter Auslandsaufenthalt als Vertragsänderung schriftlich vermerkt und der zuständigen Stelle unverzüglich mitgeteilt werden. Beträgt der Ausbildungsaufenthalt mehr als vier Wochen, wird für diese Zeit mit der zuständigen Stelle ein entsprechender Ausbildungsplan abgestimmt.
Bislang nehmen nur 2% der Auszubildenden die Chance wahr, im europäischen Ausland ihre berufspraktischen Kompetenzen zu erweitern. Unter anderem auch aus diesem Grund wurden Förderprogramme geschaffen, die den Auslandsaufenthalt finanziell unterstützen.