Ausbildereignung

Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen (s. auch „Informationen für neue Ausbildungsbetriebe“). 

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf basierende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich nicht geeignet ist, wer

  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht besitzt. 
Ausbilder müssen berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen (s. Ausbilder-eignungsverordnung im Download) sowie in der Lage sein, ihre Berufserfahrung an Auszubildende weiterzugeben und über die Vermittlungstechniken hinaus, in schwierigen Entwicklungsphasen zu helfen.
Alle Ausbilder müssen der IHK Karlsruhe gemeldet werden. Sollten sich Änderungen ergeben, müssen auch diese unverzüglich mitgeteilt werden. Im Downloadbereich finden Sie das entsprechende Ausbilderdatenblatt.