Bundesfinanzhof urteilt zur ersten Tätigkeitsstätte bei befristetem Beschäftigungsverhältnis

Mit Urteil vom 10. April 2019 (VI R 6/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte nach dem Einkommenssteuergesetz nicht in Betracht kommt.
Weiterhin stellte der Bundesfinanzhof fest, dass bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist und der im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet wird, diese zweite Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt.
Der Kläger war als Leiharbeiter zunächst befristet beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde jedoch mehrfach um mehrere Monate verlängert. Laut Arbeitsvertrag konnte er bundesweit eingesetzt werden.
Zunächst war der Kläger beim Entleiher im Werk in Y eingesetzt. Auf Weisung des Verleihers wurde er schließlich beim Entleiher im Werk in X eingesetzt.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Kosten für die Fahrt zum Werk in X als Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch lediglich im Rahmen einer Entfernungspauschale und begründete dies damit, dass keine Auswärtstätigkeit vorliege, da der Kläger dauerhaft dem Entleiherbetrieb zugeordnet sei.
Ausgehend von der Legaldefinition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sahen die Richter eine dauerhafte Zuordnung im vorliegenden Fall als nicht gegeben. Eine dauerhafte Zuordnung setzt nach der gesetzlichen Vorgabe voraus, dass der Arbeitnehmer entweder unbefristet (Alternative 1), für die Dauer des Dienstverhältnisses (Alternative 2) oder über den Zeitraum von 48 Monaten hinaus (Alternative 3) an einer Tätigkeitsstätte tätig wird.
Nach Ansicht der Richter liegen die Voraussetzungen für die allein in Frage kommende Alternative 2, Tätigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses, jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, welches lediglich verlängert wurde. Während diesem Beschäftigungsverhältnis war der Kläger nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet worden. Betrachtet auf das gesamte einheitliche Beschäftigungsverhältnis war damit eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses nicht gegeben.
Die Richter stellten jedoch klar, dass eine andere Beurteilung des Sachverhalts in Betracht kommt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht lediglich nur verlängert wird sondern wenn mit der Verlängerung der Befristung zugleich ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.