Sachbezugswerte 2026 für Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft: Der monatliche Wert für freie Verpflegung wurde auf 345 Euro angehoben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wie ein Frühstück 2,37 Euro sowie für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro angesetzt. Ebenfalls seit 01.01.2026 beträgt der Monatswert für Unterkunft und Miete für Arbeitnehmer 285 Euro, kalendertäglich beträgt der Wert 9,50 Euro. Für Auszubildende wird ein Wert von 242,25 Euro, kalendertäglich 8,08 Euro angesetzt.
Sachbezugswert 2026
Monatswert
in €
Tageswert
in €
freie Verpflegung*
345,00
11,51
davon Frühstück
71,00
2,37
davon Mittag- und Abendessen
137,00
4,57
freie Unterkunft volljährige Arbeitnehmer
1 Beschäftigter
285,00
9,50
2 Beschäftigte
171,00
5,70
3 Beschäftigte
142,50
4,75
mehr als 3 Beschäftigte
114,00
3,80
freie Unterkunft Jugendliche und Auszubildende
1 Beschäftigter
242,25
8,08
2 Beschäftigte
128,25
4,28
3 Beschäftigte

99,75
3,33
mehr als 3 Beschäftigte
71,25
2,38
*Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Auszubildende

Hintergrund:
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist um 2,1 Prozent gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft und Mieten stieg um 1,0 Prozent.

Sachbezugswerte sind im lohnsteuerlichen Verfahren für Unterkunft und für Mahlzeiten anzusetzen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Der Ansatz der Sachbezugswerte ist beispielsweise für folgende Anwendungsfälle denkbar:
  • Freie und verbilligte Unterkunft, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (R 8.1 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 2023),
  • Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2023),
  • Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine erhalten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2023),
  • Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks, sofern deren Wert für ein Mittagessen nicht über 6,90 Euro liegt (3,10 Euro zuzüglich amtlicher Sachbezugswert für das Mittagessen von 3,80 Euro; R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2023).
  • Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale hat (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2023).
Auch bei Auszubildenden sind die Sachbezüge gemäß § 17 Abs. 6 BBiG auf den Vergütungsanspruch anzurechnen, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.