BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu § 153 AO

Konkret geht es in dem Schreiben vom 23. Mai 2016 um die Abgrenzung zwischen unbeabsichtigten Fehlern in der Steuererklärung und dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Zudem konkretisiert das BMF die Berichtigungspflichten bei einem bloßen Fehler in der Steuererklärung.
Nach § 153 AO hat ein Steuerpflichtiger Fehler in der Steuererklärung, die bereits abgegeben wurde, unverzüglich zu berichtigen. Weitere, insbesondere strafrechtliche Konsequenzen folgen nicht, abgesehen von etwaigen Zinsen, die nach § 233a AO entstehen können. In einigen Fällen ist jedoch zu klären, ob eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung vorliegt, weil dann eine Selbstanzeige mit höheren formellen und materiellen Anforderungen einzureichen wäre. Zu dieser Frage beruft sich das BMF auf die allgemeinen strafrechtlichen Vorgaben zu den einzelnen Vorsatzformen. Wichtig ist, dass nach Ansicht des BMF ein eingerichtetes internes Kontrollsystem beim Steuerpflichtigen ggf. ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. von Leichtfertigkeit darstellen kann - eine Einzelfallprüfung muss jedoch in jedem Fall vorgenommen werden (Tz 2.6). Wie ein solches internes Kontrollsystem ausgestaltet sein muss, wird vom BMF nicht näher erläutert.
Die Berichtigung nach § 153 AO muss unverzüglich erfolgen. Dem Steuerpflichtigen gesteht das BMF jedoch eine gewisse, nicht näher bezeichnete Frist zu, wenn z. B. unternehmensinterne Prozesse geklärt werden müssen, vor allem bei lange zurückliegenden Sachverhalten. Das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen dann eine angemessene Frist zur Berichtigung zu gewähren (Tz 5.1). Grundsätzlich gilt, dass eine Berichtigung innerhalb der Frist, die dem Steuerpflichtigen zur Aufbereitung einer Selbstanzeige nach § 371 AO zustünde, als unverzüglich gilt (Tz 5.2).
Lässt der Steuerpflichtige die Frist zur unverzüglichen Berichtigung verstreichen, so liegt ab diesem Zeitpunkt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor (Tz 5.3).