Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter

Aktuelles: Die erste Übergangsfrist ist um

Bis zum 1. Dezember 2023 mussten sich Wohnungseigentumsverwalter über eine Prüfung qualifizieren, um sich „Zertifizierter Verwalter/in“ nennen zu dürfen, sofern sie keine gleichgestellte Qualifikation im Sinne des § 7 Zert - VerwV vorweisen konnten. Neben der vorgenannten Frist gibt es noch eine zweite und damit verlängerte Übergangsfrist für bereits bestellte Verwalter. Gemeint sind all diejenigen, die zum Stichtag des 1. Dezember 2020 bereits Verwalter einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern waren. Für diese Gemeinschaft gelten sie bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Aber spätestens dann müssen sich auch diese Verwalter über eine Prüfung qualifiziert haben, wenn sie nicht gleichgestellt sind.
Aber Achtung: Sofern nach dem 1.Dezember 2020 eine neue Eigentümergemeinschaften betreut wurde, gilt gegenüber dieser neuen Gemeinschaft wieder die Qualifizierungsfrist bis zum 1. Dezember 2023.
Wieso ist die Zertifizierung wichtig? In § 19 WEG ist festgehalten, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung insbesondere auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört. Eine Ausnahme besteht, wenn es weniger als neun Sondereigentumsrechte gibt, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines „Zertifizierten Verwalters/ in“ verlangt.

Termine zur Prüfung

Wir bieten Ihnen im Kalenderjahr 2024 folgende Prüfungstermine an

06. Mai 2024 – schriftliche Prüfung
07. Mai 2024 – mündliche Prüfung
Prüfung ausgebucht - keine weiteren Anmeldungen mehr möglich! 
Zahlschluss: 24.05.2024.
09. September 2024 – schriftliche Prüfung
10. September 2024 – mündliche Prüfung
Anmeldung ab 15. Juli 2024 möglich
Anmeldeschluss: 05. August 2024 / Zahlschluss: 19. August 2024
24. Oktober 2024 – schriftliche Prüfung
25. Oktober 2024 – mündliche Prüfung
Anmeldung ab 27. August 2024 möglich
Anmeldeschluss: 26. September 2024 / Zahlschluss: 10. Oktober 2024
Besondere Voraussetzungen zur Anmeldung, wie ein verpflichtender Lehrgang vorab, sind nicht vorgeschrieben. 

Anmeldung zur Prüfung

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Prüfungsgebühren

  • Vollprüfung (schriftlicher + mündlicher Teil) auch bei Nichtteilnahme: 300 Euro 
  • Wiederholung der mündlichen Prüfung, auch bei Nichtteilnahme: 150 Euro

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Hierzu wurde am 16. Dezember 2021 die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter im Bundesgesetzblatt verkündet.
Grundsätzlich darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Themen, die Gegenstand der Prüfung sein können, reichen gemäß § 1 ZertVerwV von Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Grundkenntnisse) über rechtliche Grundlagen wie Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht bis hin zu kaufmännischen und technischen Grundlagen.
Eine bestimmte Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgesehen.

Gibt es Befreiungen von der Prüfungspflicht?

Mit Verkündung der Prüfungsverordnung steht auch fest, wer von der Prüfungspflicht befreit ist und sich aufgrund einer gleichgestellten Qualifikation ebenso als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf. Dies regelt § 7 der Prüfungsverordnung. Dem zertifizierten Verwalter ist hiernach gleichgestellt, wer:
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausübung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • Einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • Einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Was gilt für  juristische Personen und Personengesellschaften?

Auch für Juristische Personen und Personengesellschaft ist eine Möglichkeit vorgesehen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 der Prüfungsverordnung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.

Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung

Zudem besteht eine Ausnahme in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt. 
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.
Stand: 8. April 2024