Weiterbildungspflicht - Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler) und § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter) müssen sich seit dem 1. August 2018 jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren weiterbilden.
Grundsätzlich trifft die Pflicht auch alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und mitwirkende Beschäftigte, die unmittelbar erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben. Juristische Personen können die Weiterbildungspflicht an beschäftigte „Aufsichtspersonen“ delegieren.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden, vgl. § 15 b Absatz 1 Satz 3 MaBV. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in der Anlage 1 zu § 15 b Abs. 1 MaBV geregelt.
Der jeweilige Weiterbildungsanbieter muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV festgelegten Anforderungen an die Weiterbildung erfüllt werden, vgl. § 15 b Absatz 1 Satz 5 MaBV.
Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen sind 5 Jahre aufzubewahren, § 15 b Absatz 2 Satz 3 MaBV.

Bitte beachten Sie

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung, § 15 b Absatz 1 Satz 6 MaBV. Sofern Sie oder/und Ihre weiterbildungspflichtigen Angestellten im Besitz eines solchen Abschlusses sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses, § 15 b Absatz 4 MaBV.
Hinweis: Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den jeweils vergangenen drei Kalenderjahren bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular haben wir für Sie in der seitlichen Servicespalte hinterlegt. In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.