Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder von Mietverhältnissen über Wohnräume für Dritte im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO erteilt werden, wenn der Antragsteller
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzt,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und
  • den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbringen kann.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, ist die Erlaubnis zu versagen. Gleiches gilt auch für eine Person, die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Für Wohnimmobilienverwalter besteht die Pflicht des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung). Diese muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres, siehe §§ 15, 15 a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Hinweis: Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind von der Erlaubnispflicht genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter. Juristische Personen (GmbH, AG) beantragen als Gesellschaft ihre Erlaubnis selbst   Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann im Gegensatz zur GmbH nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragportal (Link: Gewerberecht (ihk.de)).