Fehlende Widerrufsbelehrung Verbraucher – kein Anspruch auf Provision oder Wertersatz des Maklers

Ein Immobilienmakler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er einem Verbraucher bei Vertragsabschluss weder eine Widerrufsbelehrung noch das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat.
Diese müssten dem Verbraucher grundsätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden, entschied der Bundesgerichtshof am 26. November 2020 (BGH Az. I ZR 169/19). Nur wenn der Verbraucher zustimme, sei dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger möglich.
Im konkreten Fall ist ein Maklervertrag zustande gekommen und eine die Provisionspflicht auslösende Maklerleistung auch erbracht worden. Problematisch war jedoch, dass der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen des klagenden Maklers geschlossen wurde. Damit stand den beklagten Auftraggebern gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu über welches der Makler auch zu informieren hatte. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Widerrufsfrist beginnt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend diesen Anforderungen unterrichtet hat.
Vorliegend hatte der Makler den Auftraggebern weder die Widerrufsbelehrung noch das Muster-Widerrufsformular nachweislich ausgehändigt. Damit war die Erklärung des Widerrufs der beklagten Auftraggeber auch im Nachhinein noch möglich gewesen. Denn der Beginn für die zweiwöchige Widerrufsfrist setzt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus. Hierzu gehört auch die Aushändigung dieser Belehrung an die beklagten Auftraggeber, die der Kläger nicht habe beweisen können. Im Ergebnis war die Widerrufsfrist mangels Aushändigung der Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht angelaufen und daher zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 7. Dezember 2017 auch nicht abgelaufen. Der Widerruf des Maklervertrags war daher erfolgreich und einer Provisionszahlungspflicht oder Wertersatzpflicht war der Rechtsgrund entzogen.
Fazit: Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies sollte bestenfalls nachweisbar sein.
Die ausführlichen Urteilsgründe des BGH können Sie hier abrufen.
Stand: Januar 2021