Errichtung einer selbstständigen Zweigniederlassung

Begriffsbestimmung

In- und ausländischen Unternehmen, die zur Ausweitung ihrer gewerblichen Tätigkeit und zu Investitionszwecken neue Standorte in Deutschland erschließen möchten, stehen verschiedene Organisationsformen zur Verfügung. Dazu zählen die Tochtergesellschaft, die Hauptniederlassung, die Zweigniederlassung und die Betriebsstätte.
  • Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches durch eine bestehende (Mutter-) Gesellschaft gegründet wird. Die Gründung einer Tochtergesellschaft unterliegt den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der gewählten Rechtsform. Besondere gesetzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Gründung durch ausländische Unternehmen bestehen nicht. Auch für eine ausländische Gesellschaft gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
  • Die Hauptniederlassung richtet sich danach, von wo aus die Geschäfte des Unternehmers dauerhaft geführt werden, also nach dem örtlichen Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs.
  • Eine Zweigniederlassung gehört rechtlich und organisatorisch zur Hauptniederlassung. § 12 der Abgabenordnung (AO) definiert die Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne als Betriebsstätte. Davon losgelöst unterscheidet die handelsrechtliche Betrachtung zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Zweigniederlassung.
  • Die selbstständige Zweigniederlassung ist ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbständigter Teil eines Unternehmens mit gesonderter Buchführung und Bilanzierung. Ihre Geschäftstätigkeit ist sachlich dieselbe wie die der Hauptniederlassung und darf sich nicht auf bloße Hilfs- oder Ausführungstätigkeiten beschränken. Sie verfügt über einen Leiter, der befugt ist, die Zweigniederlassung nach außen zu vertreten, auch wenn er Weisungen der Hauptniederlassung unterliegt. Eine selbständige Zweigniederlassung liegt nur dann vor, wenn bei einer Gesamtbetrachtung eine in personeller und organisatorischer Hinsicht selbst-ständige Organisationseinheit vorliegt, die ohne weiteres als eigenständiges Unternehmen fortgeführt werden könnte, wenn die Hauptniederlassung gedanklich wegfällt. Die selbständige Zweigniederlassung ist aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ein Bestandteil der Hauptniederlassung. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist daher immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung ist dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen, d.h. die von einem ausländischen Unternehmen errichteten Zweigniederlassungen in Deutschland sind auch dem Recht der Muttergesellschaft unterworfen.
  • Eine Betriebsstätte bzw. unselbstständige Zweigstelle (oder auch Niederlassung oder Filiale) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Es liegt ein einheitlicher Geschäftsbetrieb vor, der lediglich räumlich vom Hauptsitz abweicht. Beispielsweise werden Rechnungen im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt. Die Betriebsstätte wird nicht in das Handelsregister eingetragen und darf wegen der Unselbständigkeit keine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen. Jede Betriebsstätte muss bei dem für ihren Sitz örtlich zuständigen Gewerbeamt Gewerbe anmelden.

Errichtung und Anmeldung einer Zweigniederlassung

Die Voraussetzungen der Anmeldung richten sich danach, ob sich der Sitz der Hauptniederlassung im Inland oder im Ausland befindet.

Selbstständige Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung

Selbstständige Zweigniederlassungen können bei Gesellschaften mit inländischer Hauptniederlassung nur durch Kaufleute und Handelsgesellschaften errichtet werden.
Bei der Anmeldung sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die selbstständige Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung. Sie muss in notarieller Form zur Eintragung in das örtliche Handelsregister angemeldet und den Beginn ihres Gewerbes beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Die einzelnen Eintragungsvoraussetzungen sind in § 13 HGB geregelt.
  • Beim Einzelkaufmann und bei Personengesellschaften erfolgt die Anmeldung durch die persönlich haftenden Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl.
  • Bei einer GmbH nehmen die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl die Anmeldung vor. Hierzu ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und eine Gesellschafterliste sowie die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Zweigniederlassung vertretungsbefugten Prokuristen notwendig. Darüber hinaus ist eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung zur Weitergabe an das Gericht der Zweigniederlassung beizufügen.
  • Bei einer AG erfolgt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl mit einer beglaubigten Abschrift der Satzung.
Wichtig:
Nachträgliche Änderungen bei der Zweigniederlassung oder der Gesellschaft sind erneut anzumelden. Die Anmeldung kann das Registergericht gemäß § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzen.
Die Firma der Zweigniederlassung kann entweder dieselbe Firma wie die Hauptniederlassung führen oder davon abweichend eine eigene Firma bilden. Wird eine abweichende Firma gebildet, muss durch einen Zusatz in der Firma die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klargestellt werden (z. B. "ABC, Niederlassung der XYZ GmbH").
Auf Geschäftsbriefen muss die Zweigniederlassung die vollständige Firma angeben. Weicht die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung ab, ist diese Firma anzugeben. Weiter ist das Register anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben sind auch das Register und die Nummer der Hauptniederlassung sowie weitere für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebene Pflichtangaben anzugeben.
Tipp:
Auf unserem Merkblatt (Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - IHK Karlsruhe) finden Sie alles rund um das Thema Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.

Selbstständige Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung

Im Folgenden wird am Beispiel einer GmbH aus einem anderen europäischen Mitgliedsstaat dargestellt, welche Aspekte bei der Errichtung einer selbstständigen Zweigstelle zu beachten sind, wenn sich die Hauptniederlassung im europäischen Ausland befindet:
  • Die Anmeldung erfolgt in deutscher Sprache in öffentlich beglaubigter Form bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet wird. Sämtliche Unterlagen sind in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen, bei fremdsprachigen Unterlagen muss eine öffentlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein.
  • Auch die Satzung der Gesellschaft ist in öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Soweit für den Unternehmensgegenstand Genehmigungen erforderlich sind, sind diese ebenfalls vorzulegen.
  • Die Anmeldung erfolgt durch das Vertretungsorgan in vertretungsberechtigter Zahl. Die Geschäftsführer haben ihre Legitimation nachzuweisen (z.B. durch Gesellschaftsbeschluss), sofern die Bestellung nicht schon im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.
  • Die einzelnen Voraussetzungen zur Errichtung und Anmeldung einer selbstständigen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (in Europa) sind in den §§ 13d – 13g HGB geregelt.
  • Der Inhalt der Anmeldung richtet sich wie bei einer GmbH mit Hauptniederlassung im Inland nach § 8 GmbHG (mit Ausnahme von Abs. 3). Unter anderem sind demnach das Register und die Registernummer anzugeben, bei dem die Gesellschaft geführt wird, die Rechtsform der Gesellschaft, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, die Firma und der Sitz der Gesellschaft sowie der Unternehmensgegenstand. Darüber hinaus sind die ständigen Vertreter, die Anschrift, Firma und die Adresse der Zweigniederlassung sowie der Unternehmensgegenstand anzugeben.
Wichtig:
Auch bei der Zweigniederlassung und der Gesellschaft mit ausländischer Hauptniederlassungen sind spätere Änderungen erneut anzumelden. Die Anmeldung kann das Registergericht mit Zwangsgeld durchsetzen.
Die Zweigniederlassung kann dieselbe Firma wie die Hauptniederlassung führen oder davon abweichend eine eigene Firma bilden. Wird die Firma der Hauptniederlassung genutzt, muss diese so verwendet werden, wie sie im Register des Heimatlandes eingetragen wurde. Z. B. darf die Firma - ebenso der ausländische Rechtsformzusatz - nicht ins Deutsche übersetzt werden. Wird dagegen eine abweichende Firma gebildet, muss durch einen Zusatz in der Firma die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klargestellt werden (z. B. "ABC, Niederlassung der XYZ Limited"). Die Firma der Zweigniederlassung muss in Deutschland zulässig sein, insbesondere darf die Firma nicht gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB verstoßen, da sonst ein Eintragungshindernis besteht.
Die Geschäftsbriefe der Zweigniederlassung müssen folgende Mindestangaben enthalten:
  • Das Register, in dem die Niederlassung geführt wird sowie die Nummer des Registereintrags.
  • Die vollständige ausländische Firma nebst Rechtsformzusatz (sinnvoll ist daneben eine deutschsprachige Erläuterung, z. B. GmbH englischen Rechts).
  • Der Sitz und das Register der ausländischen Gesellschaft.
  • Die gesetzlichen Vertreter.

Besteuerung einer ausländischen Betriebstätte oder Zweigniederlassung

Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte o.ä.), so müssen die Gewinne dieser Betriebstätte in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.
Der Gewinn der Betriebsstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich regelmäßig aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Bei einer juristischen Person ausländischen Rechts fallen folgende Steuern an:
Körperschaftssteuer
Der inländische Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte einer juristischen Person ausländischen Rechts unterliegt der Körperschaftsteuer. Diese wird nur von juristischen Personen erhoben. Sie entspricht der Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 15 Prozent.
Wie bereits erwähnt wird der in Deutschland versteuerte Gewinn in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Einkommensteuer
Ein Unternehmen, das nicht eine eigene juristische Person ausländischen Rechts ist, unterliegt wie deutsche natürliche Personen (KGT o. e.K.) oder deutsche Personengesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) selbst weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer.
Der Gewinn eines Gesellschafters, der selbst eine natürliche Person ist, unterliegt der Einkommensteuer. Die Steuersätze steigen progressiv, abhängig von der Höhe des Einkommens, von 15 bis auf in der Regel 42 beziehungsweise bei hohen Einkommen 45 Prozent. Auch hier gilt wieder, dass der in Deutschland versteuerte Gewinn in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen wird oder aber dort der Besteuerung unterliegt, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Solidaritätszuschlag
Aktuell wird zur Körperschaft-, Lohn- und Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer von allen nach dem Körperschaftssteuergesetz Steuerpflichtigen ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 % der Körperschaft-, Lohn- bzw. Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer.
Gewerbesteuer
Außerdem unterliegt der Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens der Gewerbesteuer.
Das System und die Berechnung der Gewerbesteuer sind relativ kompliziert. In der Höhe ist sie aufgrund eines kommunalen Hebesatzrechts von Gemeinde zu Gemeinden unter-schiedlich. Als "Faustregel" gilt jedoch, dass die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung bei ca. 13 bis 15 Prozent liegt. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert mit der Einkommensteuer verrechnet, was dazu führt, dass sie sich bei diesen Unternehmen in vielen Fällen in ihrer Belastungswirkung nahezu neutralisiert. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass durch die zusätzliche Addition der Gewerbe-steuer zur Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer kein zu großer Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen entstehen soll.
Umsatzsteuer
Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen im Inland erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt vor allem für bestimmte Lebensmittel, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände. Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer-schuld, die eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuer sind die Umsatzsteuerbeträge, die der Gesellschaft von einem anderen Unternehmen für die an die Gesellschaft ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt werden.

Stand: Januar 2026
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