Grenzen der Legitimationswirkung der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste einer GmbH spielt eine zentrale Rolle bei der Zuordnung der Gesellschafterrechte. Ihr kommt insbesondere die sog. „Legitimationswirkung“ zu; d.h. die Gesellschafterliste bestimmt, wer gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt. Allerdings besteht die Legitimationswirkung nicht grenzenlos. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in seinem Beschluss vom 7. August 2025 (Az. 3 W 6/24) klargestellt. Die Legitimationswirkung entfällt, wenn eine neue Gesellschafterliste in Widerspruch zu einer einstweiligen Verfügung oder einem Prozessvergleich eingereicht wird.
Im vor dem OLG Braunschweig gegenständlichen Fall hatten der Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht mehr operativ tätigen Zwei-Personen-GmbH und die frühere Gesellschafterin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich enthielt die Verpflichtung, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine neue Gesellschafterliste eingereicht werden durfte.
Trotzdem reichte der der Gesellschafter-Geschäftsführer eine neue Gesellschafterliste ein. Diese wies ihn als alleinigen Gesellschafter aus.
Die nun nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafterin beantragte später, zur Notgeschäftsführerin für die GmbH bestellt zu werden. Aufgrund der neuen Gesellschafterliste und der damit mangelnden Eintragung als Gesellschafterin wies das Gericht den Antrag zurück. Hiergegen legte die Gesellschafterin Beschwerde ein.
Obwohl die Gesellschafterin nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen war, hielt das OLG Braunschweig die Gesellschafterin für beschwerdebefugt. Bezüglich einer Notgeschäftsführerbestellung ist derjenige antragsberechtigt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird, also unter anderem die Gesellschafter. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt aber nur als Gesellschafter, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das war bei der Gesellschafterin gerade nicht mehr der Fall. Allerdings kann sich die Gesellschaft nach Ansicht des OLG Braunschweig nicht uneingeschränkt auf diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn einer GmbH durch einstweilige Verfügung untersagt wird, eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Dies verstoße gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben. Gleiches gelte, wenn ein Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen werde. Der Prozessvergleich stehe der Entscheidung des Gerichts weitestgehend gleich und er werde gerade deshalb geschlossen, um eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen. Daher war auch die nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafterin nach Auffassung des OLG Braunschweig antragsberechtigt.
Im Ergebnis scheiterte die Beschwerde allerdings aus sachlichen Gründen, denn das OLG Braunschweig sah insofern die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers als nicht gegeben an, insbesondere fehlte es an einem dringenden Notfall, der die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigte.