Vorsicht bei der Nutzung von Google-Schriftarten auf der eigenen Website

Google stellt eine Vielzahl von kostenfreien Schriftarten, die sogenannten Google-Fonts, zur Verfügung, die Unternehmen auf ihrer Website einsetzen können. Wer dieses Angebot nutzt, muss aber darauf achten, die Schrift datenschutzkonform einzubinden.
Derzeit erhalten viele Unternehmen Abmahnungen, die sich auf ein Urteil des Landgerichts München  vom 20. Januar,  Aktenzeichen: 3 0 17493/20,  stützen. Hintergrund der Abmahnungen ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der bei einer dynamischen Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Homepage auftritt. Bei einem Besuch der Seite wird dabei die IP-Adresse des Nutzers ohne dessen Zustimmung an Google weitergegeben.
lm Gegensatz zu vorherigen Abmahnwellen besteht bei dieser regelmäßig Handlungsbedarf. lnsbesondere ist das der Fall, wenn das Schreiben ein Auskunftsverlangen nach der DSGVO beinhaltet. Ein solches muss spätestens einen Monat nach Eingang der Abmahnung beantwortet werden.
Wer eine Abmahnung erhält sollte zunächst prüfen, ob seine Homepage Google Fonts dynamisch oder lokal einbindet - letzteres ist unproblematisch, da hier keine Daten weitergegeben werden. Erfolgte die Einbindung bislang dynamisch, dann sollte zügig auf die lokale Variante umgestellt werden, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Weitere Informationen und eine empfohlene Vorgehensweise finden Sie in dieser Meldung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V.  

Stand: Oktober 2022