Frankreich: Kurzarbeitergeld auch für deutsche Firmen

Ein neuer Beschluss der französischen Regierung ermöglicht es Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Betriebsstätte („établissement“) in Frankreich unterhält, Entschädigungen im Rahmen der Kurzarbeiterregelungen („activité partielle“) zu bekommen.

Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Deutsche Unternehmen ohne feste Betriebstätte in Frankreich, die dort Mitarbeiter nach französischem Arbeits- und Sozialrecht beschäftigen (französischer Arbeitsvertrag, Abführung der Beiträge in die Sozialversicherungssysteme), können ebenso bei den französischen Behörden einen Antrag auf Kurzarbeit („activité partielle“) stellen. Der Beschluss der französischen Regierung wurde am 28. März 2020 veröffentlicht und sofort in Kraft gesetzt.

Wo ist das Antragsformular abrufbar?

Das Formular zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes können Sie hier herunterladen.

Wer hilft bei der Antragstellung?

Die AHK Frankreich unterstützt deutsche Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Ansprechpartner ist Herr Thomas Matthes, Tel : +33 - 1 40 58 35 21, tmatthes@francoallemand.com.
Stand: April 2020