EU Green Deal: DIHK-Stellungnahme zum Right to Repair

Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag zum Anspruch auf Reparatur („Right to Repair“) vorgelegt.
Um die Ziele des Green Deals zu erreichen, strebt die Kommission mit diesem Entwurf eine Reduktion des Abfallaufkommens und damit einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft an.

Was die Richtlinie konkret vorsieht, ist:  
  • Ein Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern von Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind.  
  • Eine Informationspflicht für Hersteller, bei welchen Produkten Anspruch auf Reparatur besteht.
  • Eine online Matchmaking-Reparaturplattform, für Reparaturbetriebe und Verbraucher auf nationaler Ebene.  
  • Die Einführung eines standardisierten Formulars für Reparaturinformationen, das Kunden beim Hersteller anfordern können.
  • Einen freiwilligen europäischen Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen.
Der Fokus liegt auf Elektrogeräten. Hersteller müssen laut der Richtlinie Geräte reparieren, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign Verordnung fallen. Dies umfasst bisher nur eine begrenzte Anzahl an Geräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung sowie Mobilfunkgeräte und Tablets. Die Kommission plant allerdings, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.  

Der DIHK hat eine Stellungnahme eingereicht. Obwohl auffällt, dass in dem überarbeiteten Entwurf insgesamt mehr auf Freiwilligkeit gesetzt wird als im Erstentwurf vom letzten Jahr, trifft der Vorschlag auf Skepsis bei den betroffenen Unternehmen wegen der folgenden Punkte:
  • Erwartet wird ein nicht zu unterschätzender bürokratischer und logistischer Aufwand aufgrund des Vorhaltens von Ersatzteilen und des voraussichtlich begrenzten Nutzens des Reparaturformulars.
  • Hersteller aus Drittstaaten, v.a. aus Asien und den USA, erscheinen als die wirkliche Zielgruppe, da Hersteller außerhalb Europas teils bewusst die Reparierbarkeit ihrer Produkte erschweren.  
  • Insgesamt bleiben viele Fragen offen. Eine Folgenabschätzung ist auch wegen der wiederholten Verweise auf die nicht finalisierte Ökodesignverordnung schwierig. Speziell der Handel befürchtet aufgrund unklarer Akteursdefinitionen subsidiär in Haftung genommen zu werden. Zudem bleibt die Dauer des Bereitstellen-Müssens der Reparaturleistung offen.  
  • Zudem führt die erwartete weitere Ausweitung durch delegierte Rechtsakte zu einer begrenzten Vorhersehbarkeit und Transparenz.   
  • Auch setzt der Fachkräftemangel der Reparaturbranche zu. Techniker werden vielfach von konkurrierenden Branchen abgeworben, weswegen das Know-How zur Reparatur nicht ohne Weiteres verfügbar sein wird.  
  • Wenn Ersatzteile und Reparatur eingepreist werden müssen, wird auch ein Preisanstieg bei Produkten wahrscheinlich.  

Quelle: DIHK