Klimaschutz: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

VSME- und LSME-Entwürfe für nicht kapitalmarktorientierte und kapitalmarktorientierte KMU stehen zur Konsultation
Große Kapitalgesellschaften sowie kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen jeweils gleichgestellte
Personenhandelsgesellschaften sind nach der sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und offen zu legen.
Ein Entwurf dieses LSME, entwickelt von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission, steht bis zum 21. Mai 2024 zur Konsultation zur Verfügung. Ergänzende Informationen sind bei EFRAG zu finden. Anmerkungen können mittels des Fragebogens auf der EFRAG-Seite eingereicht werden. Der LSME wird für die kapitalmarktorientierten KMU verbindlich sein. Nach der Konsultation durch EFRAG und gegebenenfalls einer Überarbeitung würde der LSME von der Kommission geprüft und nach einer weiteren Konsultation als delegierte Verordnung erlassen werden.
Der Voluntary SME-Standard (VSME) könnte den nicht kapitalmarktorientierten KMU helfen, die zunehmenden Informationsanforderungen der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen oder auch Dritter zu erfüllen. Der VSME wird nicht verbindlich sein, sondern als freiwillige Möglichkeit für KMU zur Verfügung stehen. Auch der Entwurf für den VSME, der im Auftrag der EU-Kommission von EFRAG erstellt wurde, steht bis zum 21. Mai 2024 zur Konsultation. Weitere Informationen, unter anderem Erläuterungen zur Entwicklung des LSME-Entwurfs und zum Hintergrund sowie Questionaire auf der EFRAG-Seite.
Der VSME-Entwurf bietet drei Module an, für das individuelle Unternehmen oder auf konsolidierter Basis: Basic Module, Policies, Actions and Targets (PAT) Module, Business Partner Module. Die Module enthalten Nachhaltigkeitsinformationen zu Umweltthemen und sozialen Themen sowie zur Unternehmenspolitik.
Der Bericht nach dem VSME auf jährlicher Basis kann unter bestimmten Voraussetzungen als separater Abschnitt zum (Konzern)Lagebericht aufgenommen werden. Ansonsten ist er laut Standardentwurf separat zu veröffentlichen. Er soll zur gleichen Zeit wie die Finanzberichterstattung zur Verfügung stehen, soweit diese zu erstellen ist. Bestimmte sensible Informationen darf das Unternehmen weglassen. Ab dem zweiten Jahr sind Vergleichszahlen/Daten zum Vorjahr in den Bericht aufzunehmen.
Quelle: DIHK