Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Viele Firmen sehen sich durch die Sanktionen mit starken Störungen des Russlandgeschäfts konfrontiert. Hier finden Sie Handlungsempfehlungen, um durch die Krise zu navigieren.
Bei Geschäften mit Russland sind zunächst einige Fragen grundsätzlich zu prüfen. Dazu zählen:
  • ob der Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU sowie die SDN-Liste und die Entity List des BIS der USA.
  • ob die Ware, die technische Dienstleistung oder die Finanzdienstleistung von den Sanktionen (Ausfuhrverbote, Dual-Use-Güter) erfasst ist. Hilfreich für die EU-Sanktionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für die US-Sanktionen das Bureau für Industry and Security (BIS) des U.S. Department of Commerce.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.

Was sollte mein Unternehmen jetzt beachten?

Besteht die Möglichkeit, dass Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie in den folgenden Bereichen aktiv werden.

1. Arbeitsgruppen

Überregionale und interdisziplinäre Arbeitsgruppen sollten Mitarbeiter:innen aus folgenden Bereichen Finanzen, IT, Lieferkette und Beschaffung, Verkauf und Personal umfassen.

2. Mapping

Führen Sie ein End-to-End-Mapping in allen Bereichen durch.

3. Transaktionen

Alle Transaktionen in Bezug auf die "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk sollten identifiziert und eingestellt werden.

4. SWIFT-Ausschluss von Banken

Angesichts des SWIFT-Ausschlusses sind folgenden Aktionen ratsam:
  • Alle Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Banken identifizieren und alle Transfers einstellen.
  • Eigene Konten gegebenenfalls zu einer nichtsanktionierten Bank transferieren.
  • Lieferanten und Kunden die neuen Kontoverbindungen mitteilen und die Kontoverbindungen in den Verträgen entsprechend ändern.

5. Hinweis zu den Kreditkarten des Unternehmens

Alle Mastercard- und Visa-Kreditkarten, die bereits vor dem 1. März 2022 von russischen Banken ausgegeben wurden, werden laut Zentralbank dank des Nationalen Zahlungskartensystems (NSPK) in Russland wie bisher funktionieren, können jedoch nicht mehr zur Bezahlung im Ausland oder in ausländischen Onlineshops eingesetzt werden.

6. Kunden und Lieferanten

Prüfen, ob der Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind unserer Einschätzung die Finanzsanktionsliste der EU sowie die SDN-Liste und die Entity List des BIS der USA.

7. Produkte

  • Exportklassifizierungs- und Exportkontrollregeln beachten
  • Woher kommen Verbrauchsmaterialien und kritische Komponenten?

8. Verträge

  • Prüfen Sie, welche Flexibilität zur Verlängerung, Auflösung oder Neuverhandlung Ihre bestehenden Verträge bieten.
  • Informieren Sie sich über Ausnahmen (General Licences) und Abwicklungsfristen (Wind Down Periods) der einzelnen Sanktionen.
  • Gehen Sie strategisch vor, wenn Sie eine bestimmte Ausnahmegenehmigung (individual license) beantragen! Erwägen Sie einen branchenweiten Ansatz (industry license).

9. Personal

  • Die Bezahlung in US-Dollar über die Sberbank ist nicht mehr möglich.
  • Wie umfassend sind die Mitarbeiter, insbesondere die leitenden Manager, versichert? Haben diese Versicherungen Ausschlussklauseln für öffentliche Unruhen, das Notstandsrecht oder das Kriegsrecht?
  • Prüfen Sie, ob Topmanager Ihres Unternehmens das Ziel von russischen Revenge-Sanctions werden könnten?
  • Stellen Sie sicher, dass Sie durch die Einhaltung von EU- und US-Sanktionen Ihr Personal und Ihre Aktivitäten in Russland keinem Risiko aussetzen! Kommunizieren Sie vorsichtig und umsichtig nach außen.

10. IT

  • Führen Sie eine Bestandsaufnahme von Hard- und Software in der Firmenzentrale und in der russischen Niederlassung durch.
  • Wird Software oder Mass Market Ecncryption von russischen Unternehmen eingesetzt?
  • Woher werden künftig die Updates für die russische Niederlassung kommen? Namhafte Softwareentwickler wie Microsoft, Apple, Oracle, SAP, Adobe, AutoDesk und Nvidia haben sich aufgrund des Ukraine-Kriegs und der Sanktionen bereits vom russischen Markt zurückgezogen.
  • Weil viele Entwicklerteams in der Ukraine wegen des Kriegs und in Russland wegen der Sanktionen ihre Arbeit einstellen müssen, können auch Updates für Software, die in deutschen Unternehmen eingesetzt wird, ausbleiben.


Deutsch-Russisches Investitionsschutzabkommen gegen Enteignung nutzbar

Verletzung der Schutzstandards: Der für Russland als Rechtnachfolgerin der Sowjetunion geltende bilaterale IFV enthält unter anderem Schutzstandards zu Enteignung oder anderen Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 4) und freiem Transfer von Erträgen (Art. 5).
Die geplanten russischen Maßnahmen zu Zwangsverwaltung und anschließender Zwangsverwertung der Assets ausländischer Unternehmen aus „feindlichen Staaten“, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, und die bereits eingeführten Devisentransferbeschränkungen verstoßen in ihrer gegenwärtig bekannten Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die völkerrechtlichen russischen Verpflichtungen aus dem IFV, nämlich Art. 4 (Zwangsverwaltung mit anschließender Zwangsversteigerung als indirekte Enteignung) und Art. 5 (Devisentransferbeschränkungen).
Klagemöglichkeiten: Nach dem IFV haben deutsche Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit gegen eine Verletzung dieser Schutzstandards (nicht aber gegen die anderen in dem IFV genannten Schutzstandards wie billige und gerechte Behandlung, MFN, Inländerbehandlung) vor einem internationalen Schiedsgericht zu klagen (Art. 10 IFV). Im Einzelnen:
  • eingeschränkte Klagemöglichkeit für deutscher Investoren bei Enteignungen (nach Art. 4): Sie können ein Schiedsverfahren nur über „Umfang und Verfahren der Entschädigung“ gegen Russland einleiten, d.h. nicht gegen eine Enteignung als solche,
  • umfassende Klagemöglichkeit deutscher Investoren bei Kapitaltransferbeschränkungen (nach Art. 5).
Wird ein deutsches Unternehmen unter Verletzung des IFV geschädigt, besteht neben der Möglichkeit diplomatischen Schutzes durch die Bundesrepublik grundsätzlich die Möglichkeit zur Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den betroffenen Staat durch das Unternehmen. Im Falle des Obsiegens des Investors kann der Schiedsspruch auch außerhalb Russlands gegen russisches Vermögen, das nicht-hoheitlichen Zwecken gewidmet ist, vollstreckt werden.
Dieselben Punkte sind auch übertragbar auf den IFV mit Belarus (mit dem Unterschied, dass bei diesem IFV die Klagemöglichkeiten nicht eingeschränkt sind).