Recht & Steuern

Rechtssystem

Kanada ist ein Common-Law-Land – mit Ausnahme Québecs, dessen Zivilrecht (Code civil du Québec) kontinentaleuropäische Wurzeln hat. Gesellschafts-, Arbeits-, Verbraucher- und Vertriebsrecht liegen überwiegend bei den Provinzen. Deutsche Unternehmen sollten Verträge daher stets mit Blick auf die konkrete Zielprovinz gestalten.

Vertragsrecht und Vertrieb

  • Rechtswahl und Gerichtsstand: frei vereinbar; deutsche Rechtswahl wird anerkannt, Schiedsklauseln (z. B. ICC, DIS, ADRIC) sind gängig und werden nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckt. Kanada ist CISG-Vertragsstaat.
  • Handelsvertreter und Vertragshändler: Es gibt kein kodifiziertes Handelsvertreterrecht und keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch wie nach § 89b HGB. Kündigungsfristen und Entschädigungen ergeben sich aus dem Vertrag und der Rechtsprechung („reasonable notice“), daher ausdrücklich regeln.
  • Franchising: Offenlegungspflichten (Disclosure Document) in Ontario, Alberta, BC, Manitoba, New Brunswick, PEI.
  • Produkthaftung: verschuldensabhängig nach Common Law, aber mit Beweiserleichterungen; Sammelklagen sind verbreitet. Haftpflichtdeckung für Nordamerika prüfen.
  • Wettbewerbsrecht: Competition Act; Fusionskontrollschwellen 2026 unverändert.

Vertragsgestaltung

Zu beachten sind insbesondere:
  • Rechtswahlklauseln
  • Gerichtsstand
  • Haftungsregelungen
  • Vertriebspartnerverträge
  • Schutz geistigen Eigentums
Im Gegensatz zu Deutschland existiert kein gesetzlicher Handelsvertreterausgleich nach deutschem Vorbild. Entsprechende Regelungen sollten daher vertraglich vereinbart werden.

Geistiges Eigentum

Marken, Patente und Designs werden beim Canadian Intellectual Property Office (CIPO) angemeldet; Kanada ist Mitglied des Madrider Systems (Marken), PCT (Patente) und Haager Abkommens (Designs). Markenschutz entsteht auch durch Benutzung, eine frühe Anmeldung ist dennoch dringend zu empfehlen. Patente: 20 Jahre, First-to-File.

Datenschutz und Digitales

Bundesweit gilt PIPEDA für den privaten Sektor; Québec hat mit „Law 25“ ein DSGVO-ähnliches Regime mit Bußgeldern bis 4 Prozent des weltweiten Umsatzes, Alberta und BC haben eigene Gesetze. Die EU-Angemessenheitsentscheidung für Kanada (kommerzielle Organisationen unter PIPEDA) besteht fort. Das Anti-Spam-Gesetz CASL verlangt eine ausdrückliche Einwilligung vor elektronischer Werbung.

Unternehmensbesteuerung

Die Körperschaftsteuer setzt sich aus Bundes- und Provinzsteuer zusammen. Der Bundessatz beträgt nach Abzügen 15 Prozent (7,5 Prozent für Hersteller emissionsfreier Technologien); kleine kanadisch kontrollierte Kapitalgesellschaften zahlen auf die ersten 500.000 CAD 9 Prozent.
Provinz Allgemeiner Provinzsatz 2026 Gesamtbelastung ca.
Alberta 8,0 % 23,0 %
Ontario 11,5 % (10 % Fertigung) 26,5 %
Québec 11,5 % 26,5 %
British Columbia 12,0 % 27,0 %
Nova Scotia / New Brunswick 14,0 % 29,0 %
Provinzsätze nach BDO Canada; Gesamtwerte eigene Addition. Für deutsche Tochtergesellschaften von Nicht-CCPCs gilt der allgemeine Satz; der Kleinunternehmer-Satz steht ausländisch kontrollierten Gesellschaften nicht zu.
Umsatzsteuer (GST/HST/PST). Die Bundes-GST beträgt 5 Prozent. Fünf Provinzen erheben eine harmonisierte HST: Ontario 13 Prozent, Nova Scotia 14 Prozent, New Brunswick, Neufundland und PEI 15 Prozent. British Columbia (7 %), Manitoba (7 %), Saskatchewan (6 %) und Québec (QST 9,975 %) erheben eigene Verkaufssteuern neben der GST; Alberta und die Territorien nur GST. CRA Maßgeblich ist der Ort der Leistung („place of supply“). CRA Nicht ansässige Anbieter digitaler Leistungen an Verbraucher unterliegen seit 2021 einem vereinfachten Registrierungsregime. Numeral Die Digital Services Tax ist rückwirkend aufgehoben. PwC

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Kanada

vom 19. April 2001in Kraft seit 28. März 2002. GTAI Nach dem Abkommen wird kanadische Quellensteuer auf Dividenden auf 5 Prozent (ab 10 Prozent Beteiligung) bzw. 15 Prozent, auf Zinsen auf 10 Prozent und auf Lizenzgebühren auf 10 Prozent begrenzt (0 Prozent u. a. für Urheberrechte und bestimmte Know-how-Lizenzen); ohne DBA liegt der kanadische Satz bei 25 Prozent. Betriebsstätten entstehen nach OECD-Muster; Bau- und Montagestellen ab zwölf Monaten.

Praxisfallen für Exporteure und Dienstleister

Regulation 105: Auf Vergütungen für in Kanada erbrachte Dienstleistungen durch Nicht-Ansässige behält der kanadische Kunde 15 Prozent ein (Québec zusätzlich 9 Prozent). Eine Befreiung (Waiver) kann vorab bei der CRA beantragt werden; der Einbehalt ist sonst nur über eine kanadische Steuererklärung rückholbar.
Regulation 102: Lohnsteuereinbehalt für entsandte Mitarbeiter, die in Kanada arbeiten – auch bei kurzen Einsätzen, sofern keine Befreiung vorliegt.
Verrechnungspreise: Dokumentationspflicht nach s. 247 ITA, Strafzuschläge bei fehlender „contemporaneous documentation“.
Thin Capitalization: Zinsabzug begrenzt bei Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnis über 1,5:1 gegenüber verbundenen Nicht-Ansässigen; zusätzlich EIFEL-Zinsschranke.

Schutz geistigen Eigentums

Marken, Patente und Designs lassen sich in Kanada wirksam schützen. Eine frühzeitige Registrierung wird dringend empfohlen.