Nachhaltige Lieferketten

Beim nachhaltigen Lieferkettenmanagement geht es um einen ganzheitlichen und systemischen Blick auf alle Stufen der Lieferkette – vom Direktlieferanten in der Region bis zur Rohstoffgewinnung in Asien oder Afrika. Das nachhaltige Lieferkettenmanagement ebnet den Weg, negative Umweltauswirkungen und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Das ist oft nicht einfach: Denn der Überblick über die gesamte Wertschöpfungskette bis zur Rohstoffgewinnung ist für Unternehmen herausfordernd, besonders für jene, die in Entwicklungs- und Schwellenländern produzieren oder von dort importieren. Oft sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozialstandards und Umweltbestimmungen in diesen Ländern niedriger als in Industrieländern.

Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)

Am 10. Dezember 2018 feierte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (VN) ihr 70-jähriges Jubiläum. Während die VN zunächst vor allem die Nationalstaaten in der Pflicht sah, die Menschenrechte zu ‎schützen, schrieben sie 2011 mit den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten ‎ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer „menschenrechtlichen ‎Sorgfalt“ zu. ‎
Die Bundesregierung konkretisiert ihre Erwartungen an staatliche Institutionen und Unternehmen 2016 im sogenannten „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP). Unternehmen sollen Prozesse menschenrechtlicher Sorgfalt umsetzen und so z.B. eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden, eine Risikoanalyse für das eigene Geschäftsmodell durchführen und Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen umsetzen.
Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Hilfestellungen zu Prozessschritten, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen auf dem Portal www.mr-sorgfalt.de.

Lieferketten- / Sorgfaltspflichtengesetz

BAFA veröffentlicht erste Informationen zur Berichtspflicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Umsetzung der Berichtspflicht erste Informationen auf seiner Webseite veröffentlicht. 
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.
Die betroffenen Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.
Der Bericht generiert sich aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen. Der Fragebogen wird derzeit erarbeitet und nach dessen Finalisierung veröffentlicht.
Der Fragebogen wird offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten. Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach.
Werden alle Fragen des Fragebogens vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens Punkte wie Identifizierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken, Grundsatzerklärungen, Beschwerdemanagement, Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen als nachvollziehbar dargelegt.
Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 LkSG.
Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.
Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen. (vgl. § 10 Absatz 4 LkSG) Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.

Deutschland

Die Bundesregierung prüfte in den Jahren 2018 bis 2020 in einer nach wissenschaftlichen Standards durchgeführten Erhebung, inwieweit in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer im NAP verankerten Sorgfaltspflicht nachkommen. Weitere Informationen zum NAP-Monitoring-Verfahren erhalten Sie hier.
Auswertungen des Monitoring haben gezeigt, dass die erwarteten mindestens 50 Prozent an Unternehmen, die entsprechende Unternehmensprozesse implementiert haben, nicht erfüllt wurde. Daher haben sich am Freitag, den 12. Februar 2021 die drei Bundesministerien auf einen Referentenentwurf für ein Sorgfaltspflichtengesetz geeinigt.
Der Bundestag als auch der Bundesrat haben im Juni das Lieferkettengesetz verabschiedet, am 22. Juli 2021 wurde das finale Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit diesem Lieferkettengesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen künftig verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in den Liefer- und Wertschöpfungsketten nachzukommen und in ihren Lieferketten auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorgaben in angemessener Weise zu achten. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
Dies soll ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern gelten, ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
Die von dem Gesetz erfassten Unternehmen müssen künftig mit Blick auf Menschenrechte bestimmte Sorgfaltspflichten beachten:
1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)
2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)
3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)
4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)
5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4)
6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)
7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich sowie den unmittelbaren Zulieferer („Tier-1”) umfassend, denn dort haben Unternehmen Einblick und Einflussmöglichkeiten. Für die mittelbaren Zulieferer in der Lieferkette gelten sie hingegen nur anlassbezogen.
Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich
  • nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Je anfälliger die Geschäftstätigkeit für menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Risiken ist, desto größere Anstrengungen sind dem Unternehmen zuzumuten.
Was bedeutet das konkret? 
Im  eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland  unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.
Beim  unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen  konkreten Plan  zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
Die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz wird behördlich durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA - Geschäftsbereich BMWi) kontrolliert. Bei Verstößen soll es die  Möglichkeit von Zwangs- und Bußgeldern sowie in bestimmten Fällen einen Ausschluss von Vergabe für öffentliche Aufträge von bis zu drei Jahren geben. Der bisher geltende zivilrechtliche Status Quo soll nicht verändert werden. Das heißt, dt. Unternehmen können nach geltendem Recht vor dt. Gerichten verklagt werden.
Bis 2026 soll der durch das deutsche Lieferkettengesetz erreichte Schutz der Menschenrechte evaluiert werden. Gegebenenfalls werden Anpassungen vorgenommen, etwa hinsichtlich der Unternehmensgröße der gesetzlich verpflichteten Unternehmen oder auch  der Höhe der Bußgelder.
Zusätzlich bleibt auch die Verabschiedung einer EU-Regelung abzuwarten. Für Ende September 2021 wird ein Legislativvorschlag der EU-Kommission erwartet, der ebenfalls die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten von Unternehmen festlegt.
Fazit:
Es ist zu erwarten, dass auch die Unternehmen, die nur indirekt vom Lieferkettenbesetz betroffen sind, dessen Auswirkungen auf ihre unternehmerische Tätigkeit spüren werden. Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, dürfte sich mit diesem Gesetz noch verstärken.
Zwar wurden die zivilrechtlichen Haftungsregeln nicht erweitert, aber die Verletzung der neuen Sorgfaltspflichten kann MIT MITTELN DES ORDNUNGSWIDRIGKEITSRECHTS DURCHGESETZT UND SANKTIONIERT werden.   Es besteht für die betroffenen Unternehmen neben den neuen Bußgeldtatbeständen künftig ein erhebliches Reputationsrisiko, wenn diese Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt werden.
Die Beschlüsse sowie Gesetzesentwürfe finden Sie hier.

Europäische Union

Die Europäische Kommission hat jüngst einen Vorschlag für eine Richtlinie über die “Nachhaltigkeitspflichten” von Unternehmen (EU-Lieferkettengesetz) vorgelegt. Er geht weit über die Regelungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinaus.

Die Sorgfaltspflichten sollen für Unternehmen ab 500 Beschäftigte und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR bzw. für Unternehmen aus besonders ressourcenintensiven Branchen mit mehr als 250 Beschäftigte und einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR gelten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Gesetzesvorschlags. Jedoch gilt der Vorschlag auch für Tochtergesellschaften sowie die Wertschöpfungsketten. 
Weitere Details finden Sie hier.

Gestaltung von nachhaltigen Lieferketten

Unternehmen, die im Ausland produzieren oder aus dem Ausland importieren, können in die Vertragsbedingungen mit ihren Zulieferern Umweltstandards, Arbeitsnormen (etwa ein Mindestalter und bezahlten Urlaub) sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (etwa Mutterschutz und ärztliche Versorgung bei Betriebsunfällen) aufnehmen. Als Orientierungshilfe können beispielsweise die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen dienen oder die internationalen Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Auch die EU-Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst haben Leitlinien für die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Unternehmen dabei unterstützen, im Einklang mit internationalen Standards dem Risiko der Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette zu begegnen. Sie helfen bei der Ermittlung, Verhütung, Minderung und Bewältigung der Risiken von Zwangsarbeit.
Die “Guidance on due diligence for EU companies to address the risk of forced labour in their operations and supply chains” finden Sie hier.

Viele Unternehmen verfügen über einen Verhaltenskodex („Code of Conduct“), der die Werte des Unternehmens und erwünschte Verhaltensweisen festhält. Ein solcher Kodex bietet die Möglichkeit, die Hauptlieferanten in die bestehenden Verhaltensrichtlinien mit einzubeziehen.
Darüber hinaus können sich Unternehmen bei der Auswahl von Zulieferer über die Korruptionsgefahr im jeweiligen Land informieren. Beispielsweise informiert der Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International über die Korruption im öffentlichen Sektor der einzelnen Staaten.  
Das Responsible Sourcing Tool informiert auch über länderspezifische Risiken und ist eine gute Informationsquelle für Unternehmen.
Eine Praxis-FIlmreihe greift die fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auf. Die Kurzfilme porträtieren Unternehmen, die bei der Achtung von Menschenrechten in Lieferketten vorangehen und Nachhaltigkeit in ihre betriebliche Praxis integriert haben. Sie zeigen, wie eine erfolgreiche Umsetzung der fünf Kernelemente gelingen kann. Die FIlmreihe sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Überprüfen Sie Ihre Lieferketten mit Online-Tools

CSR Risiko-Check

Mit dem CSR Risiko-Check können Unternehmen schnell valide Informationen zu potenziellen CSR-Risiken entlang ihrer Lieferkette erhalten. Der CSR Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die ins Ausland exportieren, aus dem Ausland importieren oder im Ausland Produktionsstätten haben. Das kostenfreie Online-Tool, das gemeinsam von MVO Nederland, UPJ und dem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung umgesetzt wird, ist einfach zu bedienen: Nutzer*innen beantworten je eine Frage zu Produkt und/oder Dienstleistung sowie Ursprungsland oder Gebiet. Daraufhin erhalten sie einen übersichtlichen Bericht darüber, welche internationale CSR-Risiken - zu 22 Themen in vier Kategorien - mit ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und welche Möglichkeiten sie haben, diese Risiken zu managen.

KMU Kompass

Ihr Unternehmen möchte Verantwortung für soziale und ökologische Nachhaltigkeit entlang seiner gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette übernehmen? Der  „KMU Kompass“ ist ein praktisches Online-Tool speziell für kleine und mittlere Unternehmen, das Ihnen hilft, Sorgfaltsprozesse Schritt für Schritt zu implementieren. So können Sie ein robustes Lieferkettenmanagement etablieren – und steigenden Anforderungen durch gesetzliche Vorgaben, aber auch seitens Geschäftspartner*innen, Kund*innen und Mitarbeiter*innen leichter gerecht werden. Die Nutzung ist anonym und kostenfrei.

Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte

NEU seit April 2022 ist der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte: Der „Praxislotse“ bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen, wie Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten. So erfahren Sie beispielsweise, welche Faktoren zu Zwangsarbeit beitragen, wie andere Unternehmen die Vereinigungsfreiheit in ihren Lieferketten stärken und wie Diskriminierung in den eigenen Betrieben bekämpft werden kann.

Beratungsangebot Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte

Der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung bietet Unternehmen eine individuelle, vertrauliche und kostenfreie Erstberatung zum Thema Sorgfaltsprozesse. Beratungstermine können angefragt werden unter HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de oder unter +49 (0) 30 590 099 430.

Konfliktmineralien

In politisch instabilen Gebieten können mit dem Handel von Mineralien bewaffnete Gruppen finanziert, Zwangsarbeit und andere Menschenrechtsverletzungen gefördert und Korruption und Geldwäsche unterstützt werden. Eine EU-Verordnung über Konfliktmineralien soll sicherstellen, dass verantwortungsvolle internationale Beschaffungsstandards eingehalten werden.
Am 1. Januar 2021 trat die EU-Verordnung über Konfliktmineralien in Kraft ((EU) 2017/821). Das bedeutet, dass ab Januar 2021 für EU-Importeure so genannter Konfliktmineralien (Gold, Zinn, Tantal und Wolfram) weitgehende Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten entlang der Lieferkette verbindlich werden, um die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten einzudämmen.
Betroffenen Unternehmen finden hier Unterstützungsangebote:
  • Die EU-Kommission hat unverbindliche Leitlinien für Unternehmen zur Bestimmung von Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie Lieferkettenrisiken (Empfehlung (EU) 2018/1149)veröffentlicht.
  • Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (“Due Diligence Ready“) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien einzuhalten.
    Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern. Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren. Die Mitteilung der EU-Kommission sowie den Zugang zum Online-Portal finden Sie hier.
  • Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe hält auf Ihrer Website Hintergrundinformationen sowie FAQs bereit.
  • Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten enthält offiziell unterstützte Empfehlungen, mit denen Firmen Schritt für Schritt zu einem verantwortungsvollen globalen Lieferkettenmanageme nt für alle Mineralien angeleitet werden, damit sie die Menschenrechte achten und durch ihre Entscheidungen und Praktiken beim Einkauf von Mineralien oder Metallen keinen Beitrag zu Konflikten leisten.

Veranstaltungen

Das Bildungszentrum der IHK Karlsruhe bietet ganz neu einen Online-Lehrgang zum Thema “Nachhaltiges Lieferkettenmanagement (IHK)” an, welcher in drei Modulen Wissen zu den verschärften gesetzlichen Sorgfaltspflichten vermittelt.
Sie werden mit Hilfe des Lehrgangs künftig in der Lage sein, die Lieferketten Ihres Unternehmens zu analysieren. So können Sie konkrete Maßnahmen ableiten, um Nachhaltigkeitsstandards entlang der Wertschöpfungskette anzuwenden und umzusetzen, mit dem Ziel, ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsmanagement im Betrieb zu etablieren.
Weitere Informationen zu diesem Online-Seminar und eine Anmeldung sind möglich über diesen Link.

Weiterführende Informationen und Publikationen

DIHK Sonderauswertung zu Lieferketten 2022
Der DIHK hat in einer Sonderauswertung der Konjunkturumfrage zu Jahresbeginn 2022 die Lieferkettenprobleme von Unternehmen analysiert. Schon vor dem russischen Angriff auf die Ukraine und den daraus resultierenden Verwerfungen in internationalen Lieferketten waren die Unternehmen mit Lieferengpässen und Preissteigerungen konfrontiert. Mit den Folgen des Krieges verstärken sich die Probleme. Die Ergebnisse finden Sie hier.

Going International 2022
Mehr als zehn Monate vor seinem Inkrafttreten beschäftigt das im vergangenen Jahr beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die deutsche Wirtschaft bereits erheblich. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) unter rund 2.500 international aktiven Unternehmen aller Größenklassen.
Dabei gab zwar die Hälfe der Betriebe an, das Gesetze stelle sie bislang nicht vor Probleme. Die andere Hälfte sieht sich dagegen spürbaren Herausforderungen ausgesetzt: 93 Prozent von ihnen berichten von höherem bürokratischen Aufwand, 78 Prozent von erhöhten Kosten und 64 Prozent von Haftungsrisiken oder Rechtsunsicherheit.
Die Ergebnisse der Auswertung im Rahmen der Going International 2022 finden Sie hier.

World Business Outlook Herbst 2021 – Lieferkettenprobleme
Lieferkettenprobleme, Protektionismus, globale Entkoppelungstendenzen: Der internationale Handel steht vor großen Herausforderungen. Auf Basis aktueller Unternehmensberichte setzt sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) für Reformen der Welthandelsorganisation WTO ein. Dazu hat er auch eine Checkliste erstellt.
Des Weiteren hat der DIHK eine Sonderauswertung zur Lieferkettenthematik, die auf Umfrageergebnissen des AHK World Business Outlook vom Herbst 2021 basiert, veröffentlicht. Inzwischen haben mehr als die Hälfte der deutschen Unternehmen im Ausland Probleme in ihren Lieferketten oder der Logistik – ein Anstieg um 14 Prozent im Vergleich zum Frühjahr.
Die Sonderauswertung “Neusortierung von Lieferketten” sowie das Impulspapier zur WTO-Ministerkonferenz finden Sie hier.