Embargo gegen Russland und Belarus
Mit Beginn des Angriffskriegs Russland gegen die Ukraine hat die EU diverse Sanktionspakete gegen Russland und Belarus erlassen. Die konsolidierte Fassung der Verordnung 833/2014 gegen Russland hat das BAFA auf seiner Informationsseite veröffentlicht. Ebenfalls sind dort Details zum Embargo gegen Belarus zu finden.
- 23. Juli 2026: EU verabschiedet 21. Russland-Sanktionspaket
- 23. April 2026: EU beschließt 20. Sanktionspaket
- 12. Februar 2026: BAFA passt Muster zu Endverbleibserklärungen an
- 21. Mai 2025 17. Sanktionspaket in Kraft getreten
- 24. Juni 2024: 14. Sanktionspaket beschlossen
- 29. Juni 2024: No-Belarus-Klausel in internationalen Verträgen
- 27. Mai 2024: Neue Sanktionsregelung bei schweren Menschenrechtsverletzungen
- 18. Dezember 2023: EU beschließt 12. Sanktionspaket
- 30. September 2023 : Nachweispflicht für Eisen- und Stahlimporte
- 24. Juni 2023: EU beschließt 11. Sanktionspaket
- 4. Mai 2022: 6. Sanktionspaket der EU vorgestellt
- 3. Mai 2022: Russland nicht länger im Geltungsbereich der AGGs
23. Juli 2026: EU verabschiedet 21. Russland-Sanktionspaket
23. April 2026: EU beschließt 20. Sanktionspaket
12. Februar 2026: BAFA passt Muster zu Endverbleibserklärungen an
Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland wurden überarbeitet.
Hierbei geht es um Güter, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7).
Neu hinzugekommen sind Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens befinden.
Nähere Informationen sowie den Link zu den neuen Formularen sind auf der BAFA-Internetseite verfügbar.
21. Mai 2025 17. Sanktionspaket in Kraft getreten
Am 21. Mai ist das 17. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft getreten. Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
- Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
- Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
- Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
- Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
- Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Die entsprechende Änderungsverordnung finden Sie hier: Beschluss
24. Juni 2024: 14. Sanktionspaket beschlossen
Am 24. Juni hat die EU ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
Die No-Russia-Clause gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 wurde zunächst nicht auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen ausgeweitet. Allerdings sollen künftig EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligt sind, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen.Zusätzlich wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
Die EU-Kommission wird die Effektivität der No-Russia-Clause und deren Einfluss auf die Verhinderung von Umgehungen bewerten, indem sie unter anderem Handelsdaten und Ausfuhrstatistiken sowie Muster der Umgehung genau analysiert.
Weitere maßgebliche Inhalte des 14. Sanktionspakets sind:
- Verbot der Erbringung von Umladediensten für russisches LNG
- Sanktionen gegen das russische Bezahlsystem SPFS
- Erweiterung von Exportverboten (u.a. für Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte)
- Importverbot für Helium
- Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen.
Ein FAQ der EU-Kommission zum 14. Sanktionspaket finden Sie hier.
29. Juni 2024: No-Belarus-Klausel in internationalen Verträgen
Übereinstimmend mit dem Warenkreis der Russland-Sanktionen wurden am 29. Juni nun auch für Belarus die sog. No-Belarus-Klausel eingeführt. Mit Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet die EU Ausführer in Artikel 8g bei Lieferungen in Drittstaaten den Re-Export bestimmter Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen. Lieferungen innerhalb der EU sowie Exporte nach
- Australien
- Island
- Japan
- Kanada
- Liechtenstein
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
- Südkorea
- Vereinigtes Köngreich
- Vereinigte Staaten von Amerika
sind hiervon ausgenommen.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
27. Mai 2024: Neue Sanktionsregelung bei schweren Menschenrechtsverletzungen
Der Europäische Rat hat am 27. Mai 2024 eine neue Sanktionsregelung gegen Personen eingeführt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
18. Dezember 2023: EU beschließt 12. Sanktionspaket
Am 18.12.2023 haben sich die EU-Staaten auf ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt.
Neben weiteren Ein- und Ausfuhrverboten, darunter ein Importverbot für Diamanten, zielt es insbesondere darauf ab, eine Umgehung der bestehenden Sanktionen zu verhindern. So werden EU-Exporteure nun verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission sowie in folgendem FAQ.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission sowie in folgendem FAQ.
30. September 2023 : Nachweispflicht für Eisen- und Stahlimporte
Ab 30. September ist es verboten Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der VO (EU) 833/2014 einzuführen oder zu erwerben, wenn diese in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
Aus diesem Grund muss ab dem Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Herstellung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle dies im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der EU Kommission vorgeschlagenen Mill Test Certificates laut Generalzolldirektion ebenfalls Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.
Mit ATLAS-Information 0508/23 wurden die in den Zollanmeldungen erforderlichen Unterlagecodierungen veröffentlicht.
Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
Aus diesem Grund muss ab dem Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Herstellung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle dies im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der EU Kommission vorgeschlagenen Mill Test Certificates laut Generalzolldirektion ebenfalls Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.
Mit ATLAS-Information 0508/23 wurden die in den Zollanmeldungen erforderlichen Unterlagecodierungen veröffentlicht.
24. Juni 2023: EU beschließt 11. Sanktionspaket
Nach langem Ringen haben sich die EU-Staaten am 21. Juni auf ein neues Paket mit Sanktionen gegen Russland verständigt. Es umfasst Maßnahmen gegen zusätzliche Personen und Organisationen und eine weitere Ausdehnung der Sanktionen, zielt aber insbesondere darauf, eine Umgehung der bereits erlassenen Maßnahmen zu verhindern.
Von Ländern wie Kasachstan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder China wird angenommen, dass über sie sanktionierte Produkte nach wie vor in die Russische Föderation gelangen. Vor diesem Hintergrund hat die EU nun die Möglichkeit geschaffen, ausgewählte Exporte in bestimmte Drittstaaten einzuschränken, wenn eine mutmaßliche Umgehung von Sanktionen vorliegt. Die konkrete Listung einzelner Länder ist aber mit dem aktuellen Paket nicht erfolgt. Auch Deutschland hat sich dafür ausgesprochen, dieses Vorgehen sensibel zu handhaben, zumal dieses Instrument schwerwiegende Folgen für politische Beziehungen und Handelsverbindungen haben kann.
Weitere Maßnahmen des 11. Sanktionspakets:
- Einfrieren von Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen
- 87 zusätzliche Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind, wurden in die Liste der Organisationen aufgenommen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex unmittelbar bei seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen. Sie unterliegen damit strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
- Für Waren und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, gilt nun ein Transitverbot über russisches Territorium. Dies war bisher nur für Dual-Use-Güter und Feuerwaffen der Fall.
- Für die Güter, die bislang nur direkt einem Exportverbot nach Russland unterliegen, ist künftig auch der Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie entsprechender Lizenzen untersagt.
- Einführung einer Jedermannsmeldepflicht: Wer Kenntnis von Sanktionsverstößen erhält, ist künftig gesetzlich verpflichtet, diese zu melden.
Das 11. Sanktionspaket wurde am 23. Juni im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 24. Juni 2023.
4. Mai 2022: 6. Sanktionspaket der EU vorgestellt
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 4. Mai 2022 das 6. Sanktionspaket der EU vorgestellt. Geplant sind:
- ein Einfuhrverbot für russisches Rohöl (Die Einfuhr von russischem Rohöl soll nach 6 Monaten und die Einfuhr von Raffinerieerzeugnissen bis Ende 2022 eingestellt werden. Für die Slowakei und Ungarn soll es Ausnahmen vom Ölembargo geben.);
- der Ausschluss der Sberbank, der Credit Bank of Moscow und der Russian Agricultural Bank aus dem SWIFT-System;
- das Streichen der Sendefrequenzen für drei staatliche russische Rundfunkanstalten;
- ein Ausfuhrverbot für Buchhaltungs-, Beratungs- und "Spin-Doctor"-Dienstleistungen; und
- die Listung hochrangiger Militäroffiziere, die in Buka Kriegsverbrechen begangen haben sollen bzw. für die Belagerung von Mariupol verantwortlich sein sollen.
Der Beschluss des Sanktionspakets durch die EU-Mitgliedsländer steht noch aus.
3. Mai 2022: Russland nicht länger im Geltungsbereich der AGGs
Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
- EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
- EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
- EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage.