Handels- und Kooperationsabkommen (TCA)

Nach langem Tauziehen haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handelsabkommen geeignet. Das Trade and Cooperation Agreement (TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Ab dem 1. Januar 2021 genießen Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Handelsabkommen schließt Nordirland mit ein. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht (PDF), wesentliche Punkte des Abkommens sind in einer Kurzübersicht zusammengefasst.

Folgen für den Warenverkehr

Die Umstellung ist nicht ganz einfach. Die EU-Kommission hat die Änderungen im Warenverkehr detailliert beschrieben (PDF). Hinweise zu 59 verschiedenen Themenfeldern, die die EU-Kommission mit Blick auf das neue Verhältnis zwischen dem VK und der EU zum Download bereit stellt und stets aktualisiert. Der deutsche Zoll hat Details für Zollanmeldungen in ATLAS im November 2020 (Teilnehmerinformation 0092/20) veröffentlicht.

Ab Januar 2021 gilt ...

Zollanmeldungen für Großbritannien, keine Änderung für Nordirland
Unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen ist, dass es nach dem Ablauf der Übergangsfrist eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien geben muss. Für Nordirland hingegen ändert sich weiterhin nichts, diese Lieferungen werden weiterhin als normale innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.

Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU nach Großbritannien (GB)

  • Ausfuhranmeldung und
  • gegebenenfalls Registrierung beim Zoll mit EORI-Nummer, falls nicht vorhanden
  • Zollsoftware (zum Beispiel ATLAS) für die elektronische Abwicklung werden fällig. Zulassung sowie Artikelstammdaten und Codierungen werden dafür benötigt, alternativ: Internetzollanmeldung IAA+ (mittels Elster-Online-Zertifikat)
  • Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt, alternativ die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
  • Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung; EU-Richtlinien verlieren in GB Geltung, zum Beispiel für Konsignationslagerregelungen
  • In GB erfolgt eine Einfuhrabfertigung. Die Höhe der Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif Dieser orientiert sich in weiten Teilen am EU-Tarif sieht aber Vereinfachungen (Glättungen) und Reduktionen vor. Je nach gewählter Lieferbedingung (“frei Haus”) kann es sein, dass der EU-Exporteur auch den Import in GB regeln muss. Dann muss sich dieser unter Umständen in GB eine GB-EORI beschaffen, was wiederum eine umsatzsteuerliche Registrierung erfordert.

Das bedeutet für die Einfuhr in die EU aus Großbritannien

  • Ausfuhrabfertigung in GB
  • Einfuhranmeldung in der EU, Registrierung beim Zoll (EORI)
  • EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuell Verbrauchsteuer) werden fällig.
  • Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich.

Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland (XI)

  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.

Zollverwaltungen gefordert

Insbesondere die britische Zollverwaltung steht vor großen Herausforderungen. In einem Bericht des britischen National Audit Office „The UK border: preparedness for EU exit” wird diagnostiziert, dass die Grenzabfertigung für den Zeitraum von mindestens zwei Jahren suboptimal sein wird. Auch auf Seiten der EU27 dürfte es zu Engpässen kommen, beispielsweise an den neuen Grenzzollstellen, bei der Erstellung des Ausgangsvermerks und beim Import von Paketsendungen.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen für die Zeit nach dem Brexit berücksichtigt werden.

Alle betroffenen Warenverkehre betrachten

GB ist seit dem 01.01.2021 ein Drittland, daher sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es jetzt:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
  • ...
Beispiel: Falls nach Ablauf der Übergangsfrist Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne.

Rückwaren

Wenn Waren aus GB nach dem Brexit in die EU27 zurückkommen, sollten nach den ursprünglichen Planungen Zölle und Steuern anfallen. Die normalerweise übliche abgabenfreie Einfuhr als Rückware war nicht vorgesehen. Nun ist sie möglich, die IHK-Organisation hat sich bei der EU erfolgreich für eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung eingesetzt. Die Einzelheiten finden sich im EU-Leitfaden im Kapitel 5.4 (PDF).

Vorsorgemaßnahmen und schwimmende Ware

Warenverkehre zum Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist sind besonders heikel. Klar ist, dass bei einer Lieferung am 1. Januar 2021 Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten zu erfüllen sind. Eine Regelung für schwimmende Ware findet sich in Kapitel 5.3 des EU-Leitfadens (PDF).

Versendung geringwertiger Waren ab 2021 

Laut eines Policy Papers der britischen Regierung, das sich hauptsächlich mit dem Versand geringwertiger Ware befasst, wird die Umsatzsteuer bei Warensendungen aus dem Ausland, die einen Wert von bis zu 135 Pfund Sterling haben, nicht bei der Einfuhr sondern erst am “Point of Sales” erhoben. 
Bei Warenverkäufen im B2C Geschäft muss sich der ausländische Verkäufer sich im Vereinigten Königreich registrieren und die britische Umsatzsteuer abrechnen. 
Dies gilt nicht, wenn der Verkauf über eine Online-Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung und die Abrechnung der britischen Umsatzsteuer bei dem Plattform-Anbieter.

Unternehmen, die noch keine Ausfuhr außerhalb der EU gemacht haben

Unternehmen, die bislang keine Waren in Länder außerhalb der EU verkauft haben und nach dem Brexit Geschäfte mit Partnern im VK abwickeln möchten, müssen seit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU einige zollrechtliche Bestimmungen beachten.
Der Zoll weist diesbezüglich daraufhin, dass Wirtschaftsbeteiligte sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren und eine sogenannte EORI-Nummer beantragen sollten. Ohne DE EORI-Nummer sind Ausfuhranmeldungen und Einfuhranmeldungen über das IT-System der deutschen Zollbehörden nicht möglich.
Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient.
Die EORI-Nummer wird förmlich und kostenfrei bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement vergeben. Unter “Weitere Informationen” gelangen Sie zum Antrag.
Weitere wichtige Hinweise der Zollbehörden für Wirtschaftsbeteiligte, die bislang wenig bis gar keine Berührungspunkte mit Zollformalitäten hatten,stellt der Zoll auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Weitere Informationen

Ansprechpartner beim Zoll

Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten und steht Unternehmen telefonisch sowie per E-Mail zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen zum Brexit jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
Zusätzlich hat der deutsche Zoll einen sogenannten Brexit-Bot für allgemeine Fragen rund um den Brexit eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Zoll hier.

Ansprechpartner bei der IHK

  • Für Karlsruhe Frau Leibold und Herr Burkart
  • Für Bruchsal Frau Wieser und Frau Gebhard
  • Für Baden-Baden Frau Peuker und Frau Fütterer 
Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie seitlich unter Kontakt.