Ukrainekrise: Übersiedlungsgut von den Einfuhrabgaben befreit

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit. Hierzu zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden. Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.
Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird. Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet.
Nachdem die Waren als Übersiedlungsgut angemeldet worden sind, unterliegen diese keiner Zweckbindung mehr. Sie können frei über die Waren verfügen. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie alkoholhaltige Getränke, Kaffee, Tabak und Tabakwaren sind grundsätzlich von den Einfuhrabgabenbefreiungen ausgenommen. Ausnahmen hierzu finden Sie in der Fachmeldung der Zollverwaltung. Dort finden Sie auch diese Informationen in ukrainischer und russischer Sprache.