CBAM: Aktuelle Infos für Unternehmen

1. Juni 2026: Änderungen für CBAM-Waren im EIDR-Verfahren

Zum 1. Juni 2026 wird das System CERTEX eingeführt, wodurch bestimmte EIDR-Verfahren (Anschreibeverfahren) auch bei CBAM-Waren angewendet werden können. Eine Einfuhr durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist weiterhin jedoch nicht möglich.
Bei der Einfuhr in die EU gibt es als Verfahrenserleichterung unterschiedliche Formen des Anschreibeverfahrens (EIDR) mit Gestellungsbefreiung: Die Überlassung der Waren erfolgt entweder nach Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, nach einer Zollanmeldung und Fristablauf oder nach einer aktiven Freigabemeldung des Einfuhrzollamtes.
Für CBAM-Waren ist die Nutzung der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung nicht zulässig, da eine Zugriffsmöglichkeit durch den Zoll vor der rechtlichen Fiktion der Überlassung der Ware fehlt.
Zum 1. Juni 2026 findet die Inbetriebnahme der EU-Schnittstelle „CERTEX“ (Certificate Exchange) statt, über die der automatisierte Dokumentenabruf auch für die der CBAM-VO zugehörigen TARIC-Unterlagencodierungen erfolgt.
Relevante Zollanmeldungen für Waren, die der CBAM-VO unterliegen, können der EU-Schnittstelle CERTEX nur zugeführt werden, wenn sie ab 01.06.2026 entweder im Normalverfahren, im vereinfachten Anmeldeverfahren (SDE) oder im Anschreibeverfahren (Überlassung durch die Zollstelle oder Überlassung mit Fristablauf) abgegeben werden. Bestehende Bewilligungen werden durch die Hauptzollämter aktuell angepasst.
In diesem System ist die Überlassung nur während der Öffnung der Zollämter möglich. Die IHK-Organisation hat die Generalzolldirektion und TAXUD bereits kontaktiert, um Lösungsmöglichkeiten für größere Flexibilität zu finden.

1. Januar 2026: Start der Regelphase

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU ist seit dem 01.01.2026 in der nächste Phase. Nun gelten schrittweise neue, deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt: Die bisherigen Quartalsberichte in der Übergangsphase entfallen. Zur Einfuhr von CBAM-Waren bedarf es des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, soweit man den massenbasierten Schwellenwert überschreitet. Zudem ist erstmals 2027 ein Jahresbericht, sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben.

17. Dezember 2025: EU-Kommission schlägt Ausweitung des Anwendungsbereichs vor

Die EU-Kommission hat am 17.12.2025 die Ausweitung des CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf bestimmte Stahl- und Aluminium-intensive nachgelagerte Produkte, zusätzliche Maßnahmen, um Umgehungen zu verhindern, sowie einen vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds vorgeschlagen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_3088

20. Oktober 2025: Novellierte Verordnung tritt in Kraft

Ab 2026 gelten die Erleichterungen der novellierten CBAM-Verordnung – mit geändertem Schwellenwert, späteren Fristen und vereinfachter Berichterstattung.
Die wichtigsten Anpassungen:
  • Neue de-minimis-Schwelle:
Importeure, deren Einfuhren 50 Tonnen CBAM-Waren nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Die neue Mengengrenze gilt nicht für Einfuhren von Strom und Wasserstoff.
  • Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, brauchen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr.
  • Neue Berichts- und Abrechnungsfristen
Ab der Regelphase 2026 gelten jährliche Berichts- und Abrechnungsfristen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen wird verschoben. Statt am 31. Mai des Folgejahres ist die Erklärung erst am 30. September des Folgejahres einzureichen.
  • Berechnung der Emissionen
Auch bei der Berechnung der Emissionen gibt es Anpassungen. Emissionen für bestimmte Produkte aus Stahl und Aluminium entstehen vor allem bei der Herstellung der Vorprodukte. Hier werden die Berechnungsvorgaben so geändert, dass vor allem die Emissionen der Vorprodukte Berücksichtigung finden.
  • Verkauf der CBAM-Zertifikate ab 2027
Mit dem Start der Bepreisungsphase ab 1. Januar 2026 müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Verkaufsstart für die Zertifikate wird nun erst 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026.

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