CBAM: Regelphase ist gestartet
1. Januar 2026: Start der Regelphase - Infoveranstaltung der DEHSt am 5. März 2026
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU ist seit dem 01.01.2026 in der nächste Phase. Nun gelten schrittweise neue, deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt: Die bisherigen Quartalsberichte in der Übergangsphase entfallen. Zur Einfuhr von CBAM-Waren bedarf es des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, soweit man den massenbasierten Schwellenwert überschreitet. Zudem ist erstmals 2027 ein Jahresbericht, sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben.
Die DEHSt bietet am 5. März 2026 eine Online-Informationsveranstaltung für die CBAM-Regelphase an.Die Veranstaltung dient der Vermittlung von allgemeinen und aktuellen Informationen rund um die CBAM-Regelphase ab 01.01.2026.
Voraussichtliche Themen sind unter anderem:
- der rechtliche Rahmen des CBAM,
- das CBAM-Zulassungsverfahren,
- die 50-Tonnen-Mengenschwelle sowie
- weitere CBAM-Pflichten der Regelphase.
Termin: Donnerstag, den 05.03.2026
Uhrzeit: voraussichtlich ca. 9:00 bis ca. 16:00 Uhr
Uhrzeit: voraussichtlich ca. 9:00 bis ca. 16:00 Uhr
Das finale Programm sowie den Link zur Übertragung per Webex finden Sie circa eine Woche vor der Veranstaltung auf der Veranstaltungsseite der DEHSt.
17. Dezember 2025: EU-Kommission schlägt Ausweitung des Anwendungsbereichs vor
Die EU-Kommission hat am 17.12.2025 die Ausweitung des CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf bestimmte Stahl- und Aluminium-intensive nachgelagerte Produkte, zusätzliche Maßnahmen, um Umgehungen zu verhindern, sowie einen vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds vorgeschlagen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_3088
20. Oktober 2025: Novellierte Verordnung tritt in Kraft
Ab 2026 gelten die Erleichterungen der novellierten CBAM-Verordnung – mit geändertem Schwellenwert, späteren Fristen und vereinfachter Berichterstattung.
Die wichtigsten Anpassungen:
- Neue de-minimis-Schwelle:
Importeure, deren Einfuhren 50 Tonnen CBAM-Waren nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Die neue Mengengrenze gilt nicht für Einfuhren von Strom und Wasserstoff.
- Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, brauchen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr.
- Neue Berichts- und Abrechnungsfristen
Ab der Regelphase 2026 gelten jährliche Berichts- und Abrechnungsfristen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen wird verschoben. Statt am 31. Mai des Folgejahres ist die Erklärung erst am 30. September des Folgejahres einzureichen.
- Berechnung der Emissionen
Auch bei der Berechnung der Emissionen gibt es Anpassungen. Emissionen für bestimmte Produkte aus Stahl und Aluminium entstehen vor allem bei der Herstellung der Vorprodukte. Hier werden die Berechnungsvorgaben so geändert, dass vor allem die Emissionen der Vorprodukte Berücksichtigung finden.
- Verkauf der CBAM-Zertifikate ab 2027
Mit dem Start der Bepreisungsphase ab 1. Januar 2026 müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Verkaufsstart für die Zertifikate wird nun erst 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026.
Weitere Informationen finden Sie hier