CBAM: Novellierte Verordnung tritt in Kraft
CBAM: Novellierte Verordnung tritt in Kraft. DEHSt bietet Infoveranstaltung zum CBAM-Zulassunsverfahren.
Ab 2026 gelten die Erleichterungen der novellierten CBAM-Verordnung – mit geändertem Schwellenwert, späteren Fristen und vereinfachter Berichterstattung.
Die wichtigsten Anpassungen:
- Neue de-minimis-Schwelle:
Importeure, deren Einfuhren 50 Tonnen CBAM-Waren nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Die neue Mengengrenze gilt nicht für Einfuhren von Strom und Wasserstoff.
- Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, brauchen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr.
- Neue Berichts- und Abrechnungsfristen
Ab der Regelphase 2026 gelten jährliche Berichts- und Abrechnungsfristen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen wird verschoben. Statt am 31. Mai des Folgejahres ist die Erklärung erst am 30. September des Folgejahres einzureichen.
- Berechnung der Emissionen
Auch bei der Berechnung der Emissionen gibt es Anpassungen. Emissionen für bestimmte Produkte aus Stahl und Aluminium entstehen vor allem bei der Herstellung der Vorprodukte. Hier werden die Berechnungsvorgaben so geändert, dass vor allem die Emissionen der Vorprodukte Berücksichtigung finden.
- Verkauf der CBAM-Zertifikate ab 2027
Mit dem Start der Bepreisungsphase ab 1. Januar 2026 müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Verkaufsstart für die Zertifikate wird nun erst 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026.
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Am 18.11.2025 bietet die DEHSt eine Informationsveranstaltung zur Zulassung als CBAM-Anmelder für den Beginn der CBAM-Regelphase ab 01.01.2026 an. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Unternehmen, die noch keinen Antrag auf Zulassung gestellt haben, aber ab 2026 – auch unter Einbeziehung der neuen 50-Tonnen-Mengenschwelle – CBAM-Waren in die Europäische Union einführen wollen.
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