Gesetz zur Änderung der Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung vorgelegt. Ziel der Anpassung ist es, das bestehende Regelwerk an aktuelle gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen. Während die werktägliche Ladenöffnung weiterhin frei bleibt, soll der Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe unverändert bestehen bleiben.
1. Zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs
Zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Ausnahme für vollautomatisierte Verkaufsstellen.
2. Öffnungszeiten und Bedingungen
Diese dürfen künftig auch an Sonn- und Feiertagen für bis zu acht Stunden geöffnet sein – zwischen 7:00 und 24:00 Uhr. Voraussetzung ist, dass sie ohne Verkaufspersonal betrieben werden, ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten und eine Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern nicht überschreiten.
3. Gleichstellung von Verkaufsstellen an Verkehrsknotenpunkten
Darüber hinaus sollen Verkaufsstellen an Fernbusterminals künftig denjenigen in Personenbahnhöfen gleichgestellt werden.
4. Ziel der Neuregelung
Mit der geplanten Neuregelung reagiert das Land auf die zunehmende Digitalisierung und den Wandel im Einzelhandel, ohne den verfassungsrechtlich geschützten Charakter der Sonn- und Feiertage zu beeinträchtigen.
Zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg können Sie auch die Pressemeldung der Landesregierung einsehen.